Das Abwicklerlexikon der BRAK ist in aktualisierter Auflage erschienen. Das vom BRAK-Ausschuss Abwickler/Vertreter erarbeitete Lexikon enthält Erläuterungen zu zahlreichen Stichworten im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kanzleiabwicklers i.S.v. § 55 BRAO, etwa zu den Befugnissen und Berichtspflichten des Abwicklers, zum Umgang mit den Mitarbeitern der abzuwickelnden Kanzlei oder zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des ehemaligen Rechtsanwalts.

Das Bundesfinanzministerium hat am 30.1.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822/EU vom 25. Mai 2018 in die Ressortabstimmung gebracht. Bis Ende 2019 muss Deutschland nach der Richtlinie eine Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen einführen. Zusätzlich sieht der Referentenentwurf eine Anzeigepflicht auch für rein nationale Steuergestaltungen vor. Anzeigepflichtig sind nach der Richtlinie sog. Intermediäre, vor allem Rechtanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, in bestimmten Konstellationen auch die Mandanten selbst.

Seit nun mehr als zwei Jahren versendet die Bundesrechtsanwaltskammer mit dem so genannten „beA-Newsletter“ laufend Informationen zur Nutzung und zum Handling des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Um auf diese Anleitungen, Erläuterungen und Tipps zur Nutzung besser Zugriff haben zu können, ist nun ein Index zur Suche entsprechender Informationen im beA-Newsletter eingerichtet worden.

§ 11 Abs. 2 Satz 2 RVG

Unbekannter Aufenthalt des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren

VG Hannover, Beschl. v 13.8 2018 - 12 A 2918/15

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 410

 

1. Ein Vergütungsfestsetzungsantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass

   der Antragsteller keine Anschrift des Antragsgegners beigebracht hat, an die ein

   Anhörungsschreiben hätte zugestellt werden können.

2. Aus der in § 11 Abs. 2 Satz 2 RVG normierten Anhörungspflicht folgt für das Gericht,

   dass es eine Anschrift zu ermitteln hat, an der dem Antragsgegner das Anhörungsschreiben

   zugestellt werden kann. Es ist in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht Aufgabe des   

  Antragstellers, bei unbekanntem Aufenthalt des Antragsgegners Ermittlungen zu dessen  

  Aufenthalt anzustellen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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