Die Notwendigkeit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger neben einer Erwerbstätigkeit nimmt in der heutigen Zeit immer mehr zu. Neben der Kindesbetreuung stellt sie daher eine große Herausforderung bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar. Wir haben deshalb für Sie einige Seiten herausgesucht, die bei der Vereinbarkeit von Pflege und Berufsleben eine Orientierung bieten können.
Informationen für pflegende Angehörige
Leistungen der Pflegeversicherung
Aufgrund des Anstiegs der Pflegebedürftigen werden sich in Zukunft voraussichtlich immer mehr Berufstätige fragen, wie sie die Pflege ihrer Angehörigen mit ihrem Beruf in Einklang bringen können. Am 01.01.2015 wurde das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ erlassen, welches die Regelungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) überarbeiten, erweitern und besser miteinander verzahnen soll. Durch die eingeführten Pflegestärkungsgesetze sollen die Vereinbarung von Beruf und familiärer Pflege verbessert und die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet werden. Berufstätige können sich für die Pflege der Angehörigen sowohl nach dem Pflegezeitgesetz als auch nach dem Familienpflegegesetz von der Arbeit freistellen lassen. Pflegebedürftige können von der Pflegeversicherung abhängig vom Grad ihrer Pflegebedürftigkeit finanzielle Leistungen in Form von Pflegegeld und Sachleistungen in Anspruch nehmen.
Pflege- und Familienpflegezeit
Bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines Angehörigen ist unabhängig von der Betriebsgröße als kurzfristige Hilfe ein Fernbleiben bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist möglich, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen, § 2 PflegeZG. Es besteht wie im Falle einer Erkrankung aber eine Mitteilungspflicht an den Arbeitgeber.
Wenn die Beschäftigten einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, können sie sich aufgrund der Pflegezeit nach dem PflegeZG bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Hierfür ist eine Ankündigungsfrist von mindestens 10 Arbeitstagen vor Beginn zu beachten. Für die Begleitung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase kann eine bis zu 3 Monate vollständige oder teilweise Auszeit genommen werden.
Die Familienpflegezeit steht für die Reduzierung der Arbeitszeit und ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, neben der Erwerbstätigkeit die Pflege von Angehörigen wahrzunehmen. Anders als bei der Pflegezeit nach dem PflegeZG gibt es bei der Familienpflegezeit nach dem FPfZG keine Möglichkeit der vollständigen Arbeitsbefreiung. Beschäftigte können jedoch während einer Pflegephase ihre Arbeitszeit von maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit reduzieren. Spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn muss der Beschäftigte die Familienpflegezeit ankündigen.
Die Freistellungen nach § 3 Abs. 1 PflegeZG oder § 2 Abs.1 FpfZG erfolgen in der Regel ohne Fortzahlung einer Vergütung. Der Rechtsanspruch auf Pflege- und Familienpflegezeit besteht auch bei der außerhäuslichen Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger.
Sowohl bei der Pflege- als auch bei der Familienpflegezeit ist der Anspruch auf Freistellung aber an die Größe des Unternehmens gekoppelt. Für die Pflegezeit sind mehr als 15 Beschäftigte, für die Familienpflegezeit mehr als 25 Mitarbeiter erforderlich. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl zählen Teilzeitbeschäftigte mit. Auszubildende werden bei der Familienpflegezeit nach dem FPfZG nicht mit berücksichtigt. Bei geringerer Betriebsgröße ist der Antragsteller somit auf die Zustimmung seines Arbeitgebers angewiesen.
Beide Modelle haben ihre Vor- und Nachteile. Nur mit der Pflegezeit kann eine vollständige Arbeitsbefreiung erreicht werden. Aufgrund der Beschränkung auf 6 Monate ist bei der Pflege über einen längeren Zeitraum die Familienpflegezeit vorzugswürdig, welche sich auf bis zu 24 Monaten erstrecken kann. Unter gewissen Voraussetzungen sind ein Wechsel von der Pflegezeit zu Familienpflegezeit sowie die Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit möglich, solange die Gesamtdauer der Freistellungen höchstens 24 Monate beträgt.
Weitere Informationen gibt es hier.
Broschüre: Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Finanzielle Hilfe bei der Pflege
Für die Freistellung bei einer akuten kurzfristigen Pflegesituation von bis zu 10 Tagen können die Betroffenen als Lohnersatzleistung bei der Pflegeversicherung Ihres Angehörigen ein Pflegeunterstützungsgeld beantragen (§ 2 PflegeZG, § 44a SGB XI).
Bei einer Freistellung im Rahmen der Pflege- und Familienpflegezeit verdienen die Betroffenen weniger oder gar kein Gehalt. Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kann deshalb als Minderung des Einkommensverlusts während der Pflegezeit ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Informationsmaterialien, Formulare und Merkblätter
Der Familienpflegezeit- Rechner hilft Ihnen bei der Berechnung der Höhe des Darlehens
Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige
Das durch das Bundesfamilienministerium geförderte Projekt Pflegen und Leben bietet neben einer psychologischen Online-Beratung bei seelischer Belastung durch den Pflegealltag auch eine Hilfestellung bei der Selbsthilfe und Selbstfürsorge. https://www.einfach-teilhaben.de/DE/AS/Themen/Pflege/pflege_node.html
(Notfall-)Betreuungsangebote
Der Notmütterdienst Familien- und Seniorenhilfe e.V. Deutschland unterstützt bundesweit die Seniorenpflege durch verschiedene Leistungen wie u.a. die hauswirtschaftliche Versorgung, die Betreuung von Demenzkranken oder eine Verhinderungspflege.
Stadtteildienste der Diakonie Essen
Die Stadtteildienste der Diakonie Essen bieten einen unentgeltlichen Besuchs- und Begleitdienst für hilfsbedürftige alte Menschen und unterstützen beispielsweise in Form der Begleitung bei Spaziergängen oder der Erledigung kleinerer Einkäufe.
Weitere Informationen zur Pflege
Weitere Informationen rund um das Thema Pflege erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege.html.
Informationen für Arbeitgeber
Auf den Internetseiten des Portals Mittelstand und Familie finden Arbeitgeber Informationen zur Unterstützung von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen.