Jede/r in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin/Rechtsanwalt sowie jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, kurz beA. Das System ermöglicht eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
Die Bestellung von beA-Produkten ist über die durch die Bundesnotarkammer bereitgestellte Plattform Bestellung & Antrag beA | Zertifizierungsstelle (bnotk.de) möglich.
Aktuelle Hinweise sowie Hilfe zur technischen Umsetzung finden Sie auf den Seiten der BRAK oder des beA-Supports.
In der kommenden Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 1/2023) veröffentlicht die BRAK einen Beitrag von Rechtsanwältin Julia von Seltmann zur automatischen Benachrichtigung per E-Mail über Posteingänge im beA. Sie erläutert darin nicht nur, wie man verschiedene Adressen für die Benachrichtigung einrichten kann, sondern auch, warum es wichtig ist, die Adressen aktuell zu halten.
Die BRAK hat in der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 6/2022) zwei Beiträge von Rechtsanwältin Julia von Seltmann veröffentlicht.
Der elektronische Rechtsverkehr und der digitale Wandel in der Justiz schreiten weiter voran. Schriftsätze und Anlagen werden über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei den verschiedensten Gerichten eingereicht.
Die Bundesnotarkammer teilte mit, dass die Möglichkeit zur Anmeldung am beA und damit das Senden und Empfangen von Nachrichten für alle derzeit noch gültigen beA-Karten bis einschließlich 18.03.2023 möglich bleibt. Es konnte eine technische Lösung gefunden werden, das Authentifizierungszertifikat für eine Übergangszeit zu verlängern, auch wenn das Signaturzertifikat ab dem 01.01.2023 technisch nicht mehr unterstützt und damit ungültig wird.
Aufgrund der Vielzahl der Hinweise, Nachfragen und Beschwerden, die die Rechtsanwaltskammern und auch die BRAK zum beA-Kartentausch erreicht haben, hat sich die BRAK in den letzten Tagen sehr intensiv mit der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer ausgetauscht und möchten Ihnen folgende Informationen weitergeben:
Wer als Anwältin oder Anwalt ein Dokument aus dem eigenen beA einreicht, muss zur Formwahrung eine einfache elektronische Signatur anfügen, also den eigenen Namen unter den Schriftsatz setzen. Das BAG hat kürzlich entschieden, dass bei einem Einzelanwalt statt des Namens auch „Rechtsanwalt“ genügt.
Über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder sind elektronische Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften zugänglich. Seit Ende Oktober können sich Anwältinnen und Anwälte mit ihrer beA-Karte am Akteneinsichtsportal anmelden.
Rechtsanwaltsgesellschaften, die Schriftsätze aus ihrem beA-Gesellschaftspostfach einreichen wollen, empfehlen BRAK und DAV, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren. Sie geben ferner Hinweise zur Durchführung und Dokumentation des Versands ohne qualifizierte Signatur. Hintergrund ist eine bislang ungeklärte Rechtsfrage.
Ist die alte beA-Karte nicht mehr gültig, die neue beA-Karte aber noch nicht im beA hinterlegt, ist eine Zurücksetzung des Postfaches erforderlich, damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann.
Die Bundesnotarkammer informiert uns, dass das temporär geschaltetete Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zum 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung stehen wird.
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich weiterhin über das bekannte Kontaktformular mit ihren Anliegen an die Zertifizierungsstelle wenden und werden gebeten, ausschließlich dieses ab dem 17.09.2022 zu nutzen.
Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stellt gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung – also zur Anmeldung - am beA verloren. An alle Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der „alten“ Karte muss die neue Karte im beA-System aktiviert – also im System „hinterlegt“ - werden.
Die BRAK hat in der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 4/2022) einen Beitrag von Rechtsanwältin Julia von Seltmann zu dem Thema "Und noch einmal: Das beA für Berufsausübungsgesellschaften - Erstregistrierung, sicherer Übermittlungsweg, Bestellung von beA-Karten" veröffentlicht.