Welches sind die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer?
Die Rechtsanwaltskammer wird im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Zuständigkeiten tätig. Diese ergeben sich aus § 73 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Danach obliegt der Rechtsanwaltskammer u. a. die Überwachung des anwaltlichen Berufsrechts. Sie ist das Aufsichtsorgan der ihr angehörenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Dies sind alle diejenigen, die im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm ihren Kanzleisitz genommen haben.
In welchen Fällen hilft die Rechtsanwaltskammer weiter?
Die Rechtsanwaltskammer wird u. a. tätig, wenn gegen ein Kammermitglied eine Beschwerde erhoben wird oder der Mandant um Vermittlung bittet, um Unstimmigkeiten im Mandatsverhältnis zu bereinigen. Erforderlich ist allerdings stets, dass Ursache der Streitigkeit etwaige Verstöße gegen anwaltliche Berufspflichten sind. Dies ist z. B. bei einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht, einem Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, einer Vertretung widerstreitender Interessen oder bei verzögerter Weiterleitung von Fremdgeld der Fall. Hiervon zu unterscheiden sind zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant, in denen die Rechtsanwaltskammer nicht tätig werden kann. So hat der Gesetzgeber z. B. der Rechtsanwaltskammer nicht die Befugnis übertragen, die fachliche Qualität der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen und darauf zu überprüfen, ob zutreffend beraten oder mit dem gewünschten Engagement vorgegangen wurde. Steht dies im Streit, kann derzeit nur im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden, ob die sachliche Behandlung des Mandats durch den Rechtsanwalt pflichtgemäß war.
Was muss in einer Beschwerdeschrift enthalten sein?
Es muss konkret dargelegt werden, auf Grund welchen Sachverhalts der Rechtsanwalt sich berufsrechtswidrig verhalten haben soll. Es reicht also nicht aus, einen bestimmten Verstoß einfach schlagwortartig zu behaupten. Vielmehr müssen im Einzelnen die Tatsachen dargelegt werden, die den Beschwerdevorwurf rechtfertigen sollen. Zudem muss der betroffene Rechtsanwalt namentlich benannt werden, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben zu können.
Reicht es aus, eine Beschwerde mündlich vorzutragen?
Um prüfen zu können, ob eine Beschwerde berechtigt ist, muss der betroffene Rechtsanwalt Gelegenheit haben, sich zum Vorwurf zu äußern. Dies ist nur möglich, wenn ihm eine Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugeleitet werden kann. Eine mündliche Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer genügt daher nicht.
Kann ein Beschwerdeverfahren per E-Mail geführt werden?
Bei unverschlüsselter E-Mail-Korrespondenz ist die Datensicherheit nicht hinreichend gewährleistet. Da der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt, muss die Korrespondenz in einer Beschwerde- oder Vermittlungssache daher per Post geführt werden.
Kann man einen Besprechungstermin vereinbaren?
Sowohl in Beschwerde- wie auch in Vermittlungssachen ist es in der Regel nicht sinnvoll, den Sachverhalt zunächst mit der einen und sodann mit der anderen Seite zu besprechen. Dies provoziert Übermittlungsfehler und verzögert den Ablauf der Angelegenheit. Besprechungstermine sind deshalb grundsätzlich nicht sinnvoll.
Ist ein Beschwerde- / Vermittlungsverfahren kostenpflichtig?
Nein, die Rechtsanwaltskammer wird kostenlos tätig.
Ich bin mit der Rechnung meines Rechtsanwalts nicht einverstanden, durch wen kann ich sie überprüfen lassen?
Die Überprüfung von anwaltlichen Gebührenrechnungen gehört nicht zu den dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch den Gesetzgeber übertragenen Aufgaben. Die Entscheidung über die Berechtigung von Gebührenforderungen eines Rechtsanwalts liegt vielmehr allein in der Zuständigkeit der Zivilgerichte. Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, dem Mandanten bei gebührenrechtlichen Streitigkeiten Rechtsrat zu erteilen. Dies ist ausschließlich Sache der Rechtsanwaltschaft. Wird Rechtsrat benötigt, muss also ein Rechtsanwalt mandatiert werden.
Darüber hinaus bestehen bei Unstimmigkeiten über Gebührenansprüche zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten zwei Möglichkeiten:
Auf Antrag kann gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 BRAO ein Gebührenvermittlungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden oder es kann die Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer, Rauchstraße 26, 10179 Berlin, angerufen werden.
Im Rahmen eines Gebührenvermittlungsverfahrens wird dem Rechtsanwalt zunächst Gelegenheit gegeben seine eigene Gebührenrechnung nochmals zu überprüfen und ggfls. von sich aus einen Vorschlag zur gütlichen Einigung mit seinem Mandanten zu unterbreiten. Die Rechtsanwaltskammer kann in einem solchen Verfahren auch selber einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, der allerdings nur dann verbindlich wird, wenn er sowohl von dem Rechtsanwalt als auch von dem Mandanten angenommen wird.
Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.
Für den Mandanten gilt es zudem zu beachten, dass die Einschaltung der Rechtsanwaltskammer nicht dazu führt, dass gesetzte Zahlungsfristen aufgehoben oder gehemmt werden. Darauf kann und darf die Rechtsanwaltskammer keinen Einfluss nehmen. Ggf. müsste eine Zahlung also unter Vorbehalt geleistet werden, auch wenn ihr Grund oder ihre Höhe (noch) streitig ist.
Zur Anrufung der Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer siehe die Erläuterungen am Ende der nächsten Fragestellung.
Mit der Mandatsbearbeitung meines Rechtsanwalts bin ich nicht zufrieden. Stehen mir Schadenersatzansprüche zu?
Der Gesetzgeber hat der Rechtsanwaltskammer nicht die Befugnis übertragen, die fachliche Qualität der Arbeit eines Rechtsanwalts gutachterlich zu beurteilen und Verstöße gegen zivilrechtliche Pflichten aus dem Mandatsvertrag (schleppende Bearbeitung, unzureichende Aufklärung, fehlerhafter Rechtsrat etc.) im Wege der Kammeraufsicht zu verfolgen. Eine verbindliche Entscheidung darüber, ob eine Schlechterfüllung des anwaltlichen Mandats vorliegt, die Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt rechtfertigt, kann nur im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vor den ordentlichen Gerichten herbeigeführt werden.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist jedoch gerne bereit in geeigneten Fällen zu vermitteln. Wird eine Vermittlung gewünscht, bestehen zwei Möglichkeiten:
- Auf Antrag kann gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 BRAO ein Schlichtungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden oder
- es kann die Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer, Rauchstraße 26, 10787 Berlin, angerufen werden.
Die Schlichtungsstelle bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird tätig bei Konflikten zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowohl über Honoraransprüche als auch über Schadensersatzansprüche wegen vermuteter Beratungsfehler. Der Schlichter hat, der gesetzlichen Verpflichtung entsprechend, die Befähigung zum Richteramt, darf aber kein Rechtsanwalt sein.
Zu beachten ist, dass man sich für eine der aufgezeigten Möglichkeiten entscheiden muss.
Das Schlichtungsverfahren durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm wird eingeleitet, nachdem ein Antrag auf Durchführung der Schlichtung formell gestellt und versichert wurde, dass die nach § 3 Abs. 2 c bis f der Schlichtungsordnung aufgeführten Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen.