Geschäftszeiten Rosenmontag
Am heutigen Rosenmontag ist unsere Geschäftsstelle nur bis 12:00 Uhr erreichbar.
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Das im Jahr 2021 verabschiedete und am 9.7.2024 in Kraft getretene EU-Geldwäschepaket bringt eine ganze Reihe von Veränderungen für Verpflichtete – zu denen in bestimmten Fällen auch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte zählen – und für die Aufsichtsbehörden, also im Bereich der Anwaltschaft für die Rechtsanwaltskammern.
Führungsaufgaben gehören für viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte heute selbstverständlich zum Berufsalltag – sei es als Kanzleiinhaber:in, Partner:in oder als erfahrene:r Anwält:in mit Personalverantwortung. Gleichzeitig ist Führung im juristischen Kontext selten Teil der Ausbildung und wird häufig „nebenbei“ erlernt.
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf zur Anpassung amtlicher Vollstreckungsformulare vor. Hintergrund ist das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, das Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorsieht. Ziel ist, die Zwangsvollstreckung in Deutschland konsequent zu digitalisieren und bürokratische Hürden abzubauen.
Die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2025 erneut gesunken. Das zeigen von der BRAK veröffentlichte Statistiken. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB berücksichtigt dabei die Ausbildungsverträge, die in der Zeit vom 1.10. des Vorjahres bis zum 30.9. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.9. auch noch bestanden haben.
Eine von der BRAK zwischen Ende Oktober und Anfang Januar durchgeführte Befragung in der Anwaltschaft zeigt alarmierende Praktiken von Rechtsschutzversicherern. Hintergrund der Befragung waren an die BRAK herangetragene Berichte, dass Rechtsschutzversicherer – unter Erteilung von Rechtsrat – anwaltlich vertretene Mandantinnen und Mandanten durch Abstandszahlungen dazu anhalten, erteilte Mandate zu widerrufen und von der Rechtsverfolgung abzusehen.
Die Konvention des Europarats zum Schutz des Anwaltsberufs schafft als erstes völkerrechtlich verbindliches Abkommen Mindeststandards, die die freie und unabhängige Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten in Europa und der Welt sichern sollen. 25 europäische Staaten, darunter Frankreich, Großbritannien, Italien und Polen, haben das Abkommen seit der Auslegung zur Unterzeichnung im Mai 2025 gezeichnet.
Die Mitteilungen zum Mitgliedsbeitrag und Umlage (beA) 2025 wurden im Januar 2026 in Ihr beA-Postfach eingestellt.
Bitte prüfen Sie Ihr beA auf den Eingang und speichern Sie das elektronische Dokument ab, da das beA nicht zur Archivierung von Dokumenten dient.
Für das Jahr 2026 beträgt der Kammerbeitrag 395,00 €. Für nichtanwaltliche Pflichtmitglieder i. S. des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO reduziert sich dieser auf 345,00 €. Die Umlage (beA) beträgt 2026 70,00 €.
Beitrag sowie Umlage (beA) sind seit dem 1. Werktag des Monats Februar 2026 fällig.
Wir haben ein Kammerportal eingerichtet, das Ihnen ab sofort die Möglichkeit bietet, Ihre persönlichen Daten im Blick zu behalten und zu verwalten.
Über das Kammerportal ist es nunmehr unkompliziert möglich, Datenänderungen bei der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, wie z.B. die Änderung von Adressdaten, der E-Mail-Adresse oder Telekommunikationsdaten. Ebenfalls ist die Eintragung zur Übernahme von Pflichtverteidigungen über das Portal möglich.
In diesem Jahr findet die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am Mittwoch, 15. April 2026, statt. Beginn ist voraussichtlich 16:00 Uhr. Versammlungsort wird die Werkstatthalle des Maximilanparks Hamm, Alter Grenwezweg 2, 59071 Hamm, sein.
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
