Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG und Muster einer Risikoanalyse gemäß § 5 GwG

Die 8. Auflage und alle bisher veröffentlichten früheren Versionen der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer Hamm zum GwG finden Sie hier.

Die Muster einer kanzleiweiten und einer individuellen Risikoanalyse gemäß § 5 GwG finden Sie hier.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Entscheidend ist, ob sie bei einem der sog. Kataloggeschäfte mitwirken, die in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählt sind. Als Verpflichtete müssen sie unter anderem die Identität ihrer Mandantinnen und Mandanten, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten prüfen.

In der aktuellen Folge 119 des BRAK-Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“ geht es um Auskunfts- und Einsichtsansprüche nach dem Presse- und Informationsfreiheitsrecht. Zu Gast ist der Berliner Rechtsanwalt Dr. Christoph Partsch. Er ist einer der profiliertesten Kollegen auf diesem Gebiet und berichtet von spektakulären Fällen, in denen er Journalisten unter anderem gegen Bundesrechnungshof, Bundesverkehrsministerium, Kraftfahrtbundesamt oder Bundesnachrichtendienst vertreten hat. Auch eine Rechtsanwaltskammer ist auf diese Weise schon in sein Visier geraten.

Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, kurz TraFinG, in Kraft getreten. Hierbei wurden unter anderem die Vorschriften zum Transparenzregister, die diesbezüglichen Eintragungspflichten für Unternehmen und deren wirtschaftlich Berechtigte und auch die sich hieraus ergebenen Prüfpflichten für Rechtsanwälte nach dem GwG verschärft.

Mit dem im April vorgelegten Referentenentwurf für eine Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung will das Bundesministerium der Finanzen das bereits etablierte VideoIdent-Verfahren in breiterem Umfang für Identifizierungsverfahren im Bereich der Geldwäscheprävention nutzbar machen. Bislang war das VideoIdent-Verfahren nur für Unternehmen zugelassen, die in Bezug auf die Geldwäscheaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstehen, also insbesondere Banken und Versicherungen. Nunmehr soll es auch für geldwäscherechtlich Verpflichtete im Nichtfinanzsektor nutzbar werden; dazu zählen unter anderem auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Seit der sog. großen BRAO-Reform zum 1.8.2022 sind Berufsausübungsgesellschaften die zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns. Berufsrechtliche Rechte und Pflichten werden nicht mehr nur an die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger angeknüpft, sondern auch an die Berufsausübungsgesellschaft, in der sie tätig sind. Im Bereich der Geldwäscheprävention gilt das jedoch bislang nicht. Nach der entsprechenden Vorschrift (§ 2 I Nr. 10 Geldwäschegesetz - GwG) können ausschließlich natürliche Personen Verpflichtete sein. Daran sind die Rechtsanwaltskammern als zuständige Aufsichtsbehörden gebunden.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht (spätestens) seit dem 1.1.2024.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) warnt vor Wegen, über die sich die in Europa verbotene terroristische Organisation Hamas typischerweise finanziert. Nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Berufe wie Steuerberater:innen und Anwält:innen müssen verdächtige Transaktionen unverzüglich der FIU melden.

Weiterführender Link:
Veröffentlichung der BRAK

Nach § 43 I Geldwäschegesetz (GwG) müssen Verpflichtete bestimmte Fälle, in denen der Verdacht auf Geldwäsche naheliegt, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion gilt das unter anderem, wenn diese aus einer Straftat stammen, die eine Vortat von Geldwäsche sein könnte, oder wenn sie im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte können in bestimmten, in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählten Fällen Verpflichtete im Sinne des GwG sein.

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