Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG und Muster einer Risikoanalyse gemäß § 5 GwG

Die 7. Auflage und alle bisher veröffentlichten früheren Versionen der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer Hamm zum GwG finden Sie hier.

Die Muster einer kanzleiweiten und einer individuellen Risikoanalyse gemäß § 5 GwG finden Sie hier.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht (spätestens) seit dem 1.1.2024.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht spätestens ab dem 1.1.2024.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) warnt vor Wegen, über die sich die in Europa verbotene terroristische Organisation Hamas typischerweise finanziert. Nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Berufe wie Steuerberater:innen und Anwält:innen müssen verdächtige Transaktionen unverzüglich der FIU melden.

Weiterführender Link:
Veröffentlichung der BRAK

Nach § 43 I Geldwäschegesetz (GwG) müssen Verpflichtete bestimmte Fälle, in denen der Verdacht auf Geldwäsche naheliegt, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion gilt das unter anderem, wenn diese aus einer Straftat stammen, die eine Vortat von Geldwäsche sein könnte, oder wenn sie im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte können in bestimmten, in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählten Fällen Verpflichtete im Sinne des GwG sein.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erfreulicherweise per Erlass festgelegt, dass das Bundeszentralamt für Steuern Verstöße gegen Meldepflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard bzw. dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorerst nicht zu verfolgen bzw. zu ahnden hat, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegen dem BMF-Schreiben als ausgenommene Konten behandelt werden. Der Erlass gilt zunächst bis zum 30.06.2023.

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