Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.

Die am 25. Juli 2024 durch das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene 8. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise wurde durch Beschluss des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm am 23. August 2024 genehmigt und wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

8. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand Juni 2024)

Die 8. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise ist an aktuelle Gesetzesänderungen, Rechtsprechungen und sich ergebende Probleme aus der Verwaltungspraxis der Kammern im Rahmen der Geldwäscheaufsicht angepasst worden. Des Weiteren sind im gesamten Dokument Klarstellungen zu den erforderlichen Pflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erfolgt.

Es hat insbesondere Änderungen, Anpassungen und Einarbeitungen im Hinblick auf die Pflichten von Syndikusrechtsanwälten, Hochrisikoländer, die Einrichtung des kanzleiinternen Hinweisgebersystems und die Mitwirkungspflichten von Mitgliedern gegenüber der Rechtsanwaltskammern gegeben.

Die bisher veröffentlichten Versionen der Auslegungs- und Anwendungshinweise können unter den nachfolgenden Links abgerufen werden:

7. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand Oktober 2022)

6. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Oktober 2021)

5. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Februar 2021)

4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Juli 2020)

3. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Oktober 2019)

Auslegungs- und Anwendungshinweise (Stand: Februar 2018)

Auslegungs- und Anwendungshinweise Version 2 (Stand: November 2018)