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von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht Elke Werner, Dortmund

KammerReport Nr. 4/2018 vom 05.09.2018 S. 7 ff

 

I.  Grundsätzliche Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten der Strafverteidigung setzt voraus, dass es sich bei diesen Kosten um Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG (Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind) oder um Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 EStG (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen) handelt.

von RAuNin Dagmar Beck-Bever

KammerReport Nr. 4 vom 05.09.2018 S. 5 ff

 

Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung der RAK München

 

Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever, Hildesheim, Vorsitzende des BRAK-Ausschusses „Rechtsanwaltsvergütung“

 

Fünf Jahre ist es her, seitdem die Anwaltsgebühren zuletzt durch den Gesetzgeber angepasst wurden. Fünf Jahre, in denen gleichzeitig die Kosten für Personal, Energie & Co. weiter gestiegen sind. BRAK und DAV fordern daher eine erneute Gebührenanpassung (3. KostRMoG). Rechtsanwältin und Notarin Dagmar Beck-Bever berichtet über Ziele und Inhalte der aktuellen Reform.

 

Der Rechtsanwalt und die DL-InfoV

von RAuN Rüdiger Brüggemann, Warstein

KammerReport Nr. 3/2018 vom 25.06.2018 S. 25 ff

 

Hinter dem Kürzel DL-InfoV steht ein kleines Wortungetüm: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Diese Verordnung ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten und gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 6 DL-InfoV i.V.m. § 6 c, 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden kann. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 73 b BRAO die Rechtsanwaltskammer.

 

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

 

Nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV sind dem Mandanten vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

von

RA und Notar a.D. Wolfgang Ehrler, Herdecke

Vizepräsident des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW

KammerReport 3/2018 vom 25.06.2018 S. 23 f

 

Allgemeines:

 

Im Jahr 1985 wurde das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gegründet. Lt. Errichtungsgesetz müssen alle seitdem bei einer Rechtsanwaltskammer in NRW zugelassenen Kolleginnen und Kollegen Pflichtmitglieder des Versorgungswerks werden. Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts stellt das Versorgungswerk eine echte Altersvorsorge dar, vergleichbar mit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Jedes Mitglied des Versorgungswerks hat die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.

 

Die Pflichtmitgliedschaft begründet in diesem Zusammenhang auch Rechte, nämlich:

 

sofortigen Schutz ohne Wartezeit;

keine Gesundheitsprüfung;

kein höherer Beitrag bei erhöhtem Risiko.

 

Die Leistungen des Versorgungswerks bestehen in der Gewährung von Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Zuschüssen für Reha-Maßnahmen und Sterbegeld für die Mitglieder sowie Witwen- und Waisenrenten für Angehörige.

 

zusammengestellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Elke Werner, Dortmund

KammerReport Nr. 4/2016 vom 15.09.2016 Seite 10 f

 

 

Aktuelle Gesetzgebung/Gesetzgebungsvorhaben

zusammengestellt von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht

Elke Werner, Dortmund

 

I. Gesetzgebung

 

- Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 24.07.2015 (BGBl. I 2015, 1332), insbesondere Neuregelung des § 329 StPO

 

- 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 (BGBl. I 2015, 2525) mit Änderungen/Verbesserungen im Opfer-/Zeugenschutz (vgl. dazu Ferber, NJW 2016, 279)

 

- Gesetz zur Reform des Sexualstrafrechts: Der 6. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat am 06.07.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – verabschiedet (BT-Drs. 18/9097); der Bundestag hat das Gesetz am 07.07.2016 in zweiter und dritter Lesung beschlossen (vgl. Nachricht in FD-StrafR 2016, 379633). Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung wird der Grundsatz des „Nein heißt Nein“ in das StGB (mit Folgeänderungen in anderen Gesetzen) implementiert.

von Rechtsanwalt Stefan Peitscher, Hauptgeschäftsführer

KammerReport Nr. 4 vom 15.09.2016 Seite 8 ff

 

Nach einem Referentenentwurf des BMJV im Mai hat die Bundesregierung Anfang August 2016 den überarbeiteten Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt. Das Reformwerk sieht auch eine Vielzahl von Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung vor. Die wichtigsten im Überblick:

von Rechtsanwältin Peggy Fiebig LL.M., BRAK, Berlin

KammerReport Nr. 2/2016 vom 21.03.2016 Seite 8

„Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein“. So heißt es lapidar in Satz 1 des seit dem 01.01.2016 geltenden § 31a BRAO. Für die BRAK bedeutet dieser Satz einen personellen und technischen Kraftakt und für zahlreiche Kolleginnen und Kollegen Unsicherheit über die damit verbundenen Pflichten. Muss man das beA nutzen und wenn ja, ab wann?

Das Wort des Gesetzes

Für die BRAK war der Auftrag, der ihr im Herbst 2013 – damals noch mit einem etwas anderen Wortlaut – vom Bundestag erteilt wurde, klar: Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt erhält ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, in das Nachrichten gesandt werden können.

Für einige Kolleginnen und Kollegen ist die Sache jedoch nicht so klar. Nicht jeder kann sich mit dem Gedanken anfreunden, ohne eigenes Zutun ein empfangsbereites elektronisches Postfach zu besitzen. Unabhängig auch davon, ob in der eigenen Kanzlei die technischen Voraussetzungen für einen Abruf der dort eingehenden Nachrichten vorhanden sind. In den vergangenen Monaten wurde so eine Diskussion darüber entfacht, ob es eine Nutzungspflicht für das beA gibt und wenn ja, ab wann diese gilt.

Nein. Aber….

[1]

von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Krekeler, Dortmund

KammerReport Nr. 2/2016 vom 21.03.2016 Seite 4 f.

Einführung

Im Jahr 1950 erschien ein Buch im Springer-Verlag in Wien mit dem Titel „Psychologie im Strafverfahren“. Autor dieses Werkes war Roland Graßberger, seit 1948 ordentlicher Professor des Strafrechts, des Strafprozesses und der Kriminologie der Universität Wien. Roland Graßberger leitete dort das Institut für Kriminologie. Er war zudem Herausgeber der „Kriminologischen Abhandlungen“, Präsident der Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie und Ehrenmitglied der österreichischen Akademie der Wissenschaften.

Erklärtes Ziel des Autors war es, psychologische Bildung zu verbreiten und Hinweise für die Anwendung psychologischer Erfahrungssätze im Strafverfahren zu geben. Die Arbeit fand starke Beachtung in Österreich und auch in der Bundesrepublik Deutschland. So kam es im Jahr 1968 zu einer zweiten Auflage des Werkes. In ihr folgte der Autor einer Anregung in einer Besprechung der ersten Auflage, indem er bei Hinweisen auf die Vorschriften des Prozessrechts neben dem österreichischen Recht auch die Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigte.

Das Werk gliedert sich in drei Hauptabschnitte:

-    Die psychologischen Grundbegriffe.

-    Die Charakteristik der Beteiligten des Strafverfahrens und ihrer Tätigkeit.

-    Die Charakteristik der Stadien und Situationen des Verfahrens.

Da Graßberger im Rahmen seiner wissenschaftlichen Arbeit zu der Überzeugung gelangt war, dass der Ablauf psychologischer Prozesse bei den Personen, die an einem Strafverfahren beteiligt sind, weitgehend von der Stellung abhängig ist, die diese Personen im Verfahren einnehmen, befasste er sich in dem Abschnitt „Charakteristik der Beteiligten des Strafverfahrens und ihrer Tätigkeit“ auch mit der Verteidigung.

von RA Dr. Mirko Möller, LL.M., Dortmund

KammerReport 5/2015 vom 15.12.2015

I. Einführung

Die Schutzschrift ist ein Kind der (Rechts-) Praxis. Sie ist ein Mittel, um sich gegen einen zu erwartenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr zu setzen und zu erreichen, dass ein entsprechender Antrag zurückgewiesen, jedenfalls aber nicht ohne mündliche Verhandlung beschieden wird. Dabei kann die Schutzschrift sowohl Rechts- als auch Tatsachenausführungen beinhalten. Nicht selten werden mit einer Schutzschrift auch Glaubhaftmachungsmittel (Beispiel: eidesstattliche Versicherungen) vorgelegt.

RA Dirk Hinne, Dortmund

KammerReport Nr. 5/2015 vom 15.12.2016

 

In vielen Fällen ist der Mandant nicht zur Zahlung der durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstehenden Vergütungsanspruchs in der Lage. In diesen Fällen ist eine Mandatsbearbeitung nur im Hinblick auf den im Erfolgsfall entstehenden Kostenerstattungsanspruch möglich. In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, in denen die Kostenerstattung durch den Erstattungspflichtigen oder durch gerichtliche Entscheidungen verhindert worden ist. Der nachstehende Aufsatz zeigt die Problematik und Lösungsansätze auf.

I. Strafrecht

Im Strafrecht entstehen im Falle eines Freispruches Kostenerstattungsansprüche in Höhe der gesetzlichen Gebühren des Verteidigers gemäß §§ 467 oder 473 StPO. Diesen stehen in vielen Fällen Zahlungsansprüche der Staatskasse entgegen (z.B. Geldstrafen, Gerichtskosten aus anderen Verfahren). Grundsätzlich stehen sich diese Zahlungsansprüche in aufrechenbarer Form gegenüber, so dass die Staatskasse den Kostenerstattungsanspruch durch Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB zum Erlöschen bringen könnte.

Hiergegen kann sich der Rechtsanwalt schützen, indem er sich die Kostenerstattungsansprüche von dem Auftraggeber abtreten lässt. Eine solche Abtretung ist auch im Vorhinein, also noch vor dem Entstehen des abzutretenden Kostenerstattungsanspruchs möglich. Liegt eine Abtretung vor, so ist gemäß § 43 S.1 RVG eine Aufrechnung der Staatskasse gegenüber dem Rechtsanwalt unwirksam. Insbesondere gelten in diesem Fall auch die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 406 f. BGB nicht.

Voraussetzung ist jedoch eine wirksame Abtretung, die zudem gemäß § 43 S.2 RVG zum Zeitpunkt der Aufrechnung zur Akte angezeigt sein muss. Viele Rechtsanwälte versuchen hier, sich möglichst einfach und vor allem rechtzeitig zu schützen, indem sie sich die Kostenerstattungsansprüche in der Vollmachtserteilung bereits abtreten lassen und die Vollmacht mit der in ihr erhaltenen Abtretungserklärung zur Akte reichen.

Dieser Versuch ist vergeblich. Mit dem OLG Nürnberg hat ein weiteres Obergericht entschieden, dass eine solche Abtretungserklärung unwirksam ist, weil eine die Abtretungserklärung enthaltende Vollmachtsklausel gegen § 305c BGB verstößt.[1]

Es ist deshalb dringend erforderlich, die Abtretung in einer gesonderten Urkunde zu verkörpern. Damit wird zugleich auch das Problem vermieden, dass Streit darüber entsteht, ob und wann der Abtretungsvertrag durch die Annahmeerklärung des Rechtsanwalts zustande gekommen ist. Zudem spricht § 43 S.2 RVG davon, dass eine Urkunde zur Akte gereicht werden soll. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn der Beschuldige oder Betroffene die Abtretung angezeigt hat.

II.Sozialrecht

Eine nur teilweise vergleichbare Problematik besteht im Sozialrecht. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs besteht ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 SGB X; im Falle einer erfolgreichen Klage besteht ein solcher nach § 193 SGG i.V.m. § 91 ZPO.

Dadurch, dass viele Sozialleistungen nur als Darlehen gegeben werden und vielfach Rückforderungsansprüche für Sozialleistungen bestehen, schlummert in jedem sozialrechtlichen Mandat die Gefahr einer Vernichtung von Kostenerstattungsansprüchen durch Aufrechnungen des Erstattungsverpflichteten.

Die Leistungsträger im Sozialrecht haben die Aufrechnung als Gestaltungsmöglichkeit erkannt. Das „Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz“ der Bundesagentur für Arbeit als Kostenträgerin der ARGEn und JobCenter sieht ausdrücklich die Aufrechnung als Regelfall vor.

Die Frage ist, wie man sich vor dem Verlust der einzig realistischen Honorierung schützen kann. Grundsätzlich kommt auch im Sozialrecht eine Abtretung der Kostenerstattungsansprüche in Betracht. Im sozialrechtlichen Bereich fehlt jedoch eine Vorschrift wie § 43 RVG, so dass die Schuldnerschutzvorschriften des BGB anwendbar bleiben.

Bei bestimmten Fallkonstellationen ist auch ohne Abtretung der Kostenerstattungsansprüche eine Sicherung zu erreichen. Soweit das nicht der Fall ist, muss einstweilen mit dem Institut der Abtretung versucht werden, eine größtmögliche Sicherheit für den Vergütungsanspruch zu erreichen. Es sind deshalb verschiedene Sachlagen zu unterscheiden.

1.Außergerichtliche Vertretung auf der Basis der Bewilligung von Beratungshilfe

Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt gemäß § 9 S.2 BerHG ein Forderungsübergang auf den Rechtsanwalt ein, der alleiniger Gläubiger des Erstattungsanspruchs wird. Deshalb handelt es sich nicht um gegenseitige Forderungen; eine Aufrechnungslage ist nicht gegeben. Der Anspruch des Rechtsanwalts kann deshalb nicht durch Aufrechnung des Erstattungspflichtigen gegen eine ihm gegen den Auftraggeber bestehende Geldforderung vernichtet werden (LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 34/15).

Ausnahmsweise stellt die Beratungshilfe hier einen Vorteil dar. Es ist deshalb unverzichtbar, den Berechtigungsschein als Voraussetzung für die anwaltliche Tätigkeit zu verlangen, denn § 9 BerHG geht davon aus, dass Beratungshilfe bewilligt worden ist. Das ist nach der aktuellen Praxis der Amtsgerichte bei der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe nicht der Fall; hier wird zumeist erst mit der Liquidation über die Bewilligung entschieden

2. Außergerichtliche Vertretung ohne Vorschuss und Schlusszahlung des Mandanten

Soweit der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts von dem Mandanten nicht erfüllt worden ist, steht dem Mandanten gegenüber dem Erstattungspflichtigen kein Zahlungsanspruch, sondern nur ein Freistellungsanspruch zu.[2] Bei einer solchen Lage fehlt es zwischen dem Freistellungsanspruch und der zur Aufrechnung gestellten Geldforderung an der nach § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit (Konnexität) der gegenseitigen Forderungen.[3]

Wird also die Aufrechnungserklärung zu einem Zeitpunkt abgegeben, in dem nur der Freistellungsanspruch besteht, ist sie unwirksam.[4]

Der Erstattungspflichtige kann auch keinen Zurückbehaltungsanspruch geltend machen, weil dieser gemäß § 273 BGB erfordert, dass nicht nur zwischen beiden Ansprüchen ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang aufgrund eines innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnisses besteht, sondern auch, dass es dem Gebot von Treu und Glauben widerspräche, würde der eine Anspruch ohne Beachtung des anderen durchgesetzt werden können.[5] Ein solch enger Zusammenhang, dass die Durchsetzung des Freistellungsanspruchs ohne Rücksicht auf die Forderung des Erstattungspflichtigen unbillig erschiene, besteht nicht.[6]

Für den Freistellungsanspruch ist es nicht erforderlich, dass die Gebührenforderung gegenüber dem Auftraggeber formell gemäß § 10 RVG abgerechnet worden ist.[7]

Auch hier ist der Rechtsanwalt vergleichsweise gut geschützt.

3. Gerichtliche Vertretung auf der Basis von Prozesskostenhilfe

Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist, kann der Rechtsanwalt gemäß §§ 202 SGG, 126 Abs.1 ZPO die Gebühren gegenüber dem Gegner im eigenen Namen geltend machen. Davon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, denn so besteht keine Personenidentität zwischen dem Rechtsanwalt als Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Gegner und dem etwa gegenüber dem Gegner rückzahlungsverpflichteten Auftraggeber. Eine Aufrechnungslage besteht deshalb nicht.

4.Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in anderen Fällen

Ansonsten bleibt bei der außergerichtlichen Vertretung nur die Möglichkeit, den Kostenerstattungsanspruch durch eine Abtretung zu sichern. Hier sollte beachtet werden, dass auch bei sozialrechtlichen Mandaten eine Abtretung in der Vollmacht von der Rechtsprechung als überraschende Klausel i.S.v. § 305c angesehen werden wird.

Es muss daher stets bei Mandatsübernahme ein gesonderter schriftlicher Abtretungsvertrag abgeschlossen werden. Der Kostenerstattungsantrag gemäß § 63 SGB X sollte stets bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden. Zugleich sollte die Abtretung durch Vorlage der Abtretungsurkunde zur Akte bekanntgegeben werden.

Ebenso sollte der Kostenantrag bei der Klageerhebung oder Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Hauptsacheantrag verbunden und zugleich die Abtretung durch Vorlage der Urkunde bekanntgemacht werden.

Nur durch die sofortige Bekanntgabe der Abtretung kann die Zahl der Fälle minimiert werden, in denen dem Kostenerstattungsverpflichteten die Aufrechnung gemäß § 406 BGB möglich bleibt. Bei zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Gegenforderungen hilft das jedoch nicht.


[1] OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015 – 2 WS 426/15

[2] BSG, Urteil vom 02.12.2014 – B 14 AS 60/13 R

[3] LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 288/13, Rn.21

[4] BGH, Urteil vom 28.06.1983 – VI ZR 285/81; Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 135/08

[5] BGH, Urteil vom 20.12.2012 – IX ZR 130/10

[6] LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 288/13, Rn.32

[7] BSG, Urteil vom 02.12.2015 – B 14 AS 60/13 R

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effiziente Personalauswahl und Bewerbungsinterviews in der Anwaltskanzlei

Prof. Dr. Anja K. Haftmann, Dortmund

KammerReport Nr. 3/2015

Zum Vorgehen bei einem Personalauswahlverfahren

Im Vergleich zu Sachinvestitionen liegt die Schwierigkeit bei der Auswahl neuer Mitarbeiter darin, dass über Menschen entschieden wird, und zwar anhand von kurzen, ausschnitthaften Eindrücken. Aufgrund einer relativ schmalen Datenbasis soll eine zuverlässige Prognose über die Bewährung in der Kanzlei für die nähere und in vielen Fällen auch für die weitere Zukunft getroffen werden.

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