Anwaltliche Äußerungen – Sachlichkeitsgebot und Ehrverletzungsdelikte

von Rechtsanwältin Elke Werner, Fachanwältin für Strafrecht, Dortmund


Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehört nach § 43 a Abs. 3 BRAO das Gebot der Sachlichkeit. Ein anwaltsgerichtlich oder mit einer Rüge zu ahndendes unsachliches Verhalten des Rechtsanwalts liegt dann vor, wenn eine strafbare Beleidigung gegeben ist. Da der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung auch eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung ist, ist der Rechtsanwalt, der bei der Ausübung seines Berufs in strafbarer Weise beleidigt, nicht nur strafrechtlich, sondern nach Maßgabe des § 115 b BRAO auch berufsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

 

Das Risiko einer Strafbarkeit wegen eines Verstoßes gegen die Ehrverletzungsdelikte und das Risiko der Verletzung des Sachlichkeitsgebots werden nicht selten unterschätzt. Der Rechtsanwalt gerät bei seiner Tätigkeit leicht in die Gefahr, hier die Grenze zur Strafbarkeit zu überschreiten. Er trägt im Rahmen der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung seiner Mandanten oftmals Tatsachen vor oder äußert Werturteile und Meinungen, die die weitgefassten objektiven Tatbestände der Ehrverletzungsdelikte, insbesondere der Beleidigung, § 185 StGB, oder der üblen Nachrede, § 186 StGB, erfüllen.

Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ehrverletzungsdelikts vorliegen, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob das Verhalten des Rechtsanwalts nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB gerechtfertigt ist. § 193 StGB rechtfertigt nämlich nicht nur die Äußerungen des Rechtsinhabers selbst, sondern auch die Äußerungen seines Prozessvertreters oder Verteidigers, da der Rechtsinhaber diesen die Wahrnehmung seiner Interessen übertragen hat. Insoweit bedarf es also auch beim Rechtsanwalt eines besonderen Auftrags; sein Beruf allein berechtigt ihn nicht, fremde Interessen zu wahren.[1]

Nach § 193 StGB sind Äußerungen, die zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten gehören alle Verhaltensweisen, durch die die Durchsetzung eines Rechts vorbereitet oder bewirkt wird, oder die der Abwehr eines eingeleiteten oder erwarteten Rechtsangriffs dienen.[2] Eine zur Wahrung von Rechtspositionen abgegebene ehrenrührige Äußerung muss jedoch immer im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein.[3] Es ist grundsätzlich nicht zulässig, dem Rechtsanwalt die Berufung auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB allein deshalb zu versagen, weil dieser die umstrittene Äußerung „leichtfertig“ aufgestellt hat. § 193 StGB steht mit seiner weiten Formulierung einer Berücksichtigung der Belange der Meinungsfreiheit in besonderer Weise offen und ist deshalb vor jeder Verurteilung nach § 185 StGB zu beachten.[4] Die in der Rechtsprechung und im Schrifttum wohl h.M., dass „leichtfertig“ aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen ehrenrühriger Art zum Ausschluss des § 193 StGB führen,[5] kann wegen ihrer die Belange der Meinungsfreiheit regelmäßig verdrängenden Wirkung von Art. 5 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben, wenn das Merkmal der „Leichtfertigkeit“ nicht über Gebühr ausgedehnt wird.[6] Leichtfertigkeit liegt bspw. nicht schon bei vermeidbarer fehlerhafter Information vor.[7]

Der Rechtsanwalt darf sich auf die Angaben seines Mandanten grundsätzlich verlassen.[8] Eine regelmäßige Kontrolle der vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen ist von ihm nicht zu verlangen.[9] Um sich nicht dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen, hat er die Richtigkeit der Äußerung aber dann nachzuhalten, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben seines Mandanten hat.[10] Feste Regeln bestehen hinsichtlich des Umfangs dieser Prüfungspflicht allerdings nicht; tendenziell sind die Anforderungen jedoch gering. Die Pflicht zur Prüfung orientiert sich im Einzelfall insbesondere an der Erreichbarkeit von sicheren Informationen und an der Schwere der Äußerung.[11] Der Rechtsanwalt soll jedenfalls solche Informationen nachprüfen müssen, die er sich schnell und zuverlässig selbst verschaffen kann.[12] Verbleiben Zweifel, braucht er dagegen keine weiteren Recherchen durchzuführen; er hat den Mandanten jedoch ggf. auf die mögliche Strafbarkeit nach den §§ 185 f. StGB hinzuweisen.[13]

Stellt der Rechtsanwalt z.B. einen Beweisantrag und erfüllt das Beweisthema den Tatbestand der üblen Nachrede, so kann die Stellung des Beweisantrags in Wahrnehmung berechtigter Interessen geschehen sein mit der Folge, dass die Handlungsweise gerechtfertigt ist und ein strafbares Verhalten nicht vorliegt.[14] Voraussetzung für die Zubilligung des Rechtfertigungsgrundes nach § 193 StGB ist, dass

-     der Rechtsanwalt berechtigterweise tatsächlich berechtigte Interessen wahrnimmt,

-     die Beleidigung (üble Nachrede) zur Wahrnehmung dieser Interessen geeignet und erforderlich ist,

-     sich die Beleidigung (üble Nachrede) auf Grund einer Interessenabwägung als angemessenes Mittel erweist und

-     der Rechtsanwalt die Tat subjektiv zur Wahrnehmung berechtigter Interessen begeht.[15]

Die Äußerungen des Rechtsanwalts bei der Vertretung der Interessen seines Auftraggebers stehen unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dies gibt dem Rechtsanwalt das Recht, alles vorzutragen, was aus seiner Sicht rechtserheblich sein könnte,[16] es sei denn, die Unhaltbarkeit oder besondere Bedenklichkeit der Behauptung liegt „von vornherein offen auf der Hand[17] oder die Äußerung steht offensichtlich in keinem inneren Zusammenhang mit der Ausführung oder Verteidigung von Rechten.[18] Anerkannt ist, dass die Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung dann nicht in Frage steht und der Grundsatz der freien Advokatur zurückzustehen hat, wenn die zu beurteilende Prozesserklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag.[19]

Die Abgrenzung solcher Ausnahmefälle kann sich im Einzelfall als schwierig erweisen; im Zweifel wird den Erfordernissen wirksamer Verteidigung der Vorrang einzuräumen sein.[20]

Das Recht des Rechtsanwalts auf umfassenden Vortrag schließt grundsätzlich auch die Äußerung der aus den Tatsachen gezogenen Folgerungen ein.[21] Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Äußerung gegen den Prozessgegner oder gegen einen Dritten richtet.[22]

Im „Kampf um das Recht“ darf der Rechtsanwalt „auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte“ benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können.[23] Er darf sich zur Wahrung der Interessen seines Mandanten auch drastischer Formulierungen bedienen.[24] Das BVerfG billigte z.B. die Äußerung eines Rechtsanwalts, eine Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft sei „willkürlich“ und begründe den Verdacht einer „rassistisch gelenkten Fehlbeurteilung“, weil es die Kritik des Rechtsanwalts als nicht völlig fern liegend ansah.[25]

Der Rechtsanwalt darf die Interessen seines Mandanten also mit Nachdruck und Entschiedenheit vertreten. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit setzt der Zulässigkeit seiner Äußerungen allerdings Grenzen. Diese Grenzen dürfen nicht eng gezogen werden, weil die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ins Gewicht fällt.[26]

Die Verwendung von Schimpfwörtern, die den Betroffenen zusätzlich abwerten, z.B. „Schwätzer“, ist von § 193 StGB hingegen nicht gedeckt.[27] Der Rechtsanwalt darf die Grenze zur Formalbeleidigung nicht überschreiten. Formalbeleidigungen sind in keinem Fall zur anwaltlichen Interessenvertretung erforderlich.[28] Dasselbe gilt für eine Schmähkritik.[29] In jüngster Zeit hatte das OLG Frankfurt[30] Anlass, sich dazu zu äußern, dass es eine verfahrensrechtlich nicht privilegierte, unzulässige Schmähkritik darstellt, wenn in einem anwaltlichen Schriftsatz die Aussage enthalten ist, der gegnerische Rechtsanwalt begehe „gewerblichen Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“.

Der Rechtsanwalt trägt die volle Verantwortung für ehrenrührige Äußerungen, die er von sich aus aufstellt.[31] Das ist z.B. der Fall, wenn er bei der Erstattung einer Strafanzeige für den Mandanten deutlich macht, dass er eigene Kenntnis von den vorgetragenen Umständen hat.[32]

Umstritten ist, ob es einen beleidigungsfreien Raum zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gibt, weil insoweit ein von der anwaltlichen Schweigepflicht abgesichertes Vertrauensverhältnis besteht. Anerkannt ist, dass dem Einzelnen ein letzter Freiraum verbleiben muss, wo er straffrei vertrauliche Gespräche führen und durchaus einmal seinen angestauten Emotionen Luft verschaffen darf. Die h.M. hält insoweit eine teleologische, allerdings unterschiedlich begründete Reduktion schon des Tatbestands für geboten.[33] Dabei werden die Grenzen des beleidigungsfreien Raumes unterschiedlich weit gezogen. Nach ganz h.M. werden beleidigende Äußerungen über Dritte z.B. im engsten Familienkreis als nicht strafbar angesehen.[34] Dasselbe soll gelten für Äußerungen im Rahmen sonstiger Lebenspartnerschaften und gegenüber familienersetzenden Bezugspersonen sowie innerhalb engster Vertrauensverhältnisse.[35] Unterschiedlich wird dies in Bezug auf beleidigende Äußerungen beantwortet, die im Schriftverkehr und in Gesprächen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gemacht werden. Die wohl h.M. bejaht hier die Strafbarkeit.[36]

Kein Beispiel nehmen sollte sich der Rechtsanwalt an folgenden Formulierungen aus Anwaltsschriftsätzen, die als die Schwelle des Sachlichkeitsgebots überschreitende und durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht mehr gedeckte beleidigende Formulierungen gewertet wurden:[37]

Anstatt Boshaftigkeiten zu verbreiten und infame Unterstellungen wie die der Leichtfertigkeit des Umgangs mit der Wahrheit zu machen, sollte das juristische Handwerk zunächst einmal, soweit hierzu im Stande, benutzt werden.“

Zu Ihren Schreiben vom … bitte ich um Mitteilung, ob Sie von Sinnen sind. Es gehört wirklich einiges an erheblicher Dummheit dazu, kurzerhand den Ansprechpartner auszutauschen, … Wahrscheinlich liegt Ihrem Verhalten auch eine Art von Größenwahn zugrunde …

Umgangssprachlich würde man solches Verhalten als asozial bezeichnen. Man ist allerdings von der ersten großen Strafkammer des Landgerichts nichts anderes gewohnt. …

Es ist nicht Aufgabe eines Rechtspflegers, die … Kostengrundentscheidung zu überprüfen. Offensichtlich leidet die Rechtspflegerin an Größenwahn. Die willkürliche Nichtbeachtung dieser richterlichen Entscheidung stellt zugleich eine strafbare Rechtsbeugung dar, …

Gericht und Staatsanwaltschaft haben sich mit wissentlichen Falschdarstellungen diese Grundlage selbst zu schaffen versucht … Das Gericht zeigte sich als williger Vollstrecker der Wünsche der Staatsanwaltschaft …

Unfähiger und fauler Richter …, an dessen Verstand man mit Fug und Recht zweifeln muss.

Haben Sie eigentlich einen Knall?

… auf Ihren heutigen Zustellversuch von Anwalt zu Anwalt teile ich Ihnen mit, dass ich Sie, zumindest was den Zugang anwaltlicher Schreiben angeht, für einen Lügner und Betrüger halte. Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt lehne ich daher im Verhältnis zu Ihnen ab …

Man fragt sich allen Ernstes, ob es dreiste kriminelle Energie oder bloß Einfältigkeit war.

 

 


[1] Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, StGB, 29. Aufl. 2014, § 193 Rn. 22; Fischer, § 193 Rn. 28; vgl.

auch Krekeler, AnwBl. 1976, 190.

[2] Vgl. hierzu auch BVerfG AnwBl. 2008, 463, 464.

[3] BVerfG NJW 1991, 2074, 2075 = StV 1991, 458, 459; OLG Bremen StV 1999, 534, 536; siehe auch

Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 193 Rn. 9.

[4] BVerfGE 93, 266, 291.

[5] Vgl. OLG Hamburg MDR 1980, 953; Fischer, § 193 Rn. 9 m.N.

[6] BVerfG StV 2000, 414, 415; StV 1999, 532, 534.

[7] Vgl. BVerfG StV 1999, 532, 534.

[8] Vgl. BGH NJW 1962, 244; Praml, NJW 1976, 1967, 1969 f.; Feuerich/Weyland-Böhnlein, § 43a Rn.

36.

[9] BVerfG NJW 2003, 3263, 3264.

[10] Vgl. LG Berlin MDR 1956, 758.

[11] Vgl. Praml, NJW 1976, 1967, 1969 f.; Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 22.

[12] Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 22 mit Hinweis auf BVerfG NJW 2000, 200.

[13] Vgl. Praml, NJW 1976, 1967, 169 f.; möglich: Mandant als mittelbarer Täter, siehe hierzu

  Schönke/Schröder-Lencker/Eisele, § 193 Rn. 22 a.E.

[14] LG Düsseldorf StV 2002, 660.

[15] LG Düsseldorf StV 2002, 660.

[16] Vgl. KG JR 1988, 522, 523.

[17] RGZ 140, 392, 397; vgl. auch BGH NJW 1962, 243, 244; OLG Düsseldorf NJW 1998, 3214.

[18] BVerfG StV 1991, 458, 460; OLG Bremen StV 1999, 534, 536; Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele,

  § 193 Rn. 22 m.w.N.

[19] BGH NJW 2000, 2217, 2219 m.w.N. = StV 2000, 418.

[20] BGH NJW 2000, 2217, 2219.

[21] BGH NJW 1962, 243, 244; OLG Hamburg MDR 1980, 953.

[22] Vgl. OLG Celle NJW 1961, 231; OLG Hamburg JW 1938, 3104 Nr.6.

[23] OLG Hamburg MDR 1984, 940; BVerfG StV 1991, 458, 459; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 5, 7;

  KG StV 1998, 83.

[24] OLG Bremen StraFo 2000, 60, u.a. unter Hinweis auf BVerfG NJW 1991, 2074, 2075; siehe auch

  Hamburgisches AnwG BRAK-Mitt. 2008, 275, 277 unter Hinweis auf die hierzu vom BVerfG und

  BGH gesetzten Maßstäbe.

[25] BVerfG StV 1994, 489.

[26] KG StV 1997, 485.

[27] Vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 5, 7.

[28] Z.B. OLG Stuttgart NJW 1963, 119, 120; vgl. auch Praml, NJW 1976, 1967, 169 f.

[29] Vgl. BGHSt 36, 83, 85; vgl. BGH NJW 2009, 2690; OLG Bremen NStZ-RR 2013, 276.

[30] AnwBl. 2014, 1056.

[31] RG HRR 1941, 840; Seibert, MDR 1951, 711; Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, § 193 Rn. 22.

[32] Vgl. hierzu BGH NJW 1984, 316.

[33] Siehe hierzu nur Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 185 Rn. 9.

[34] Fischer, § 185 Rn. 12a.

[35] Fischer, § 185 Rn. 12a m. umfangreichen Nachweisen.

[36] Vgl. zum Streitstand Fischer, § 185 Rn. 12a; in Bezug auf das Vertrauensverhältnis zwischen

  Rechtsanwalt und Mandant unter Hinweis auf BGHSt 53, 257 = NJW 2009, 2690 m. zust.

  Anm. Gössel, NStZ 2010, 288, und m. zust. Bespr. Ruhmannseder, NJW 2009, 2647; siehe auch

  OLG Hamburg NJW 1990, 1246, das die Strafbarkeit jedenfalls dann als gegeben erachtet, wenn

  die Äußerung eine Formalbeleidigung darstellt. Eine sehr eingehende Auseinandersetzung mit der

  Problematik des beleidigungsfreien Raums hinsichtlich seiner Begründung sowie seines

  Gegenstandes und Umfangs findet sich bei Schönke/Schröder-Lenckner/Eisele, Vorbem. §§ 185 ff.

  Rn. 9 – 9 b.

[37] Burr, KammerForum Köln 2014, 49.