Aus § 53 BRAO ergeben sich die Erfordernisse für die Bestellung einer Vertretung. Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Der Rechtsanwalt kann einen anderen Rechtsanwalt für seine Vertretung selbst bestellen, wenn diese von einem Rechtsanwalt übernommen wird. Eine Zulassung des vertretenden Rechtsanwalts in einem anderen Kammerbezirk ist nach der Neufassung des § 53 BRAO ausreichend. Soll die Vertretung durch einen Assessor oder einen Rechtsreferendar erfolgen, ist weiterhin die Bestellung einer Vertretung nur durch die Rechtsanwaltskammer möglich. Wenden Sie sich bitte in diesen Fällen an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer.

54 BRAO regelt die Befugnisse der Vertretung. Der Vertretene ist verpflichtet, seiner selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.