Parallel zur Neujustierung der Zuständigkeiten von Amts- und Landgerichten, zu der das Bundeskabinett Ende August einen Gesetzentwurf beschloss, erwägt das Bundesjustizministerium aktuell, die Wertgrenzen anzuheben, ab denen Rechtsmittel vor den Zivil- und Fachgerichten zulässig sind. Betroffen sind davon Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO), dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Strafprozessordnung (StPO) und zudem kostenrechtliche Verfahren (GKG, FamGKG, GNotKG, JVEG, RVG).