BRAO §§ 31a VI, 43, 113, 114, 116 I 2, 197
Keine Pflicht zur Nutzung des beA im anwaltlichen Verfahren
AGH Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.4.2023 ¬2 AG I-110/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 2206

  1. Anders als in anderen Verfahrensordnungen sieht die BRAO für die Einlegung der Berufung im anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Pflicht zur Nutzung des beA für Rechtsanwälte vor.

  2. Bei den Zumessungserwägungen für die Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die aktive und passive Nutzungspflicht des beA ist unter anderem zu berücksichtigen, in welchem Maße die Pflichtverletzung das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstands betrifft und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt wurde.


Leitsatz der Redaktion der NJW

BGB §§ 280 I, 675
Darlegungslast zur fehlenden Beratungsbedürftigkeit des Mandanten
BGH Urteil vom 20.4.2023 - IX ZR 209/21
Fundstelle: NJW 2023, S. 2195

  1. Der Rechtsanwalt ist im Grundsatz gehalten, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über den Abschluss eines Vergleichs zu treffen; hierzu hat er den Mandanten über die Vor- und Nachteile des Vergleichs zu beraten.

  2. Die Beratungsbedürftigkeit des Mandanten entfällt erst dann, wenn der Mandant aus anderen Gründen über die Vor- und Nachteile des Vergleichs im Bilde ist; dies hat der Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen.

Leitsatz des Autors der NJW

 

ZPO §§ 130a V, 233 S. 1, 234 II 1
Sicherung der Eingangsbestätigung im beA
BGH Beschluss vom 30.3.2023 - Ill ZB 13/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 1737

  1. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Eingangs eines nicht zu den Gerichtsaktengelangten Fristverlängerungsantrags (hier: Berufungsbegründungsfrist) bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs.

    Leitsatz des Autors der NJW

  2. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, er habe „den Zugang bei Gericht laut dem beA-System als, „erfolgreich' zur Kenntnis genommen", ist zur Glaubhaftmachung des Eingangs des Fristverlängerungsantrags ungenügend.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

  3. Es kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte verpflichtet ist, die ihm zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten (elektronischer Export, Ausdrucken oder Screenshot) dafür zu nutzen, dass die angeblich von ihm optisch wahrgenommene Eingangsbestätigung dauerhaft auch für Dritte lesbar erhalten bleibt.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

 

ZPO § 130a Abs. 5 Satz 2, § 233 Satz 1 (B, Fd, Gc), § 520
Inhaltskontrolle der übermittelten Schriftsätze über beA
BGH, Beschluss vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22 - LG Berlin
AG Charlottenburg


Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)  erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO  auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16; vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.).


Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 130a V 2, 233 S. 1, 520
Vergabe eines sinnvollen Namens der per beA zu übermittelnden Datei
BGH Beschluss vom 21.3.2023 - VIII ZB 80/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 1668

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130a V 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH NJW 2020, 1809 Rn. 16; NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.).

Leitsatz des Autors der NJW

StGB § 266a I, II
Abhängige Beschäftigung von Rechtsanwälten und „Freier Mitarbeitervertrag“
BGH Urteil vom 8.3.2023 - 1 StR 188/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 2357

  1. Für die Abgrenzung von sogenannten scheinselbstständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen.

  2. Beitragszahlungen von Schwarzarbeitern und illegal Beschäftigten aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung lassen nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit des § 266a I und II StGB entfallen, sondern sind erst auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen.


Leitsatz des Autors der NJW

Zu langer Dateiname eines per beA übermittelten Schriftsatzes?
BVerfG Beschluss vom 16.2.2023 - 1 BvR 1881/21 = BeckRS 2023, 6331
Fundstelle: NJW-Spezial 2023, S. 350

Das BVerfG hat klargestellt, dass Gerichte mittels des beA eingereichte Schriftsätze auch dann berücksichtigen müssen, wenn diese wegen eines zu langen Dateinamens vom Gericht nicht verarbeitet werden konnten.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

Weiterleitung vom unzuständigen Gericht
KG, Beschl. v. 30.1.2023 – 24 U 128/23
Fundstelle: BRAK-Mitt. 2/2023, S. 90


Wird eine Rechtsmittelschrift beim unzuständigen Gericht eingereicht, kann innerhalb eines Zeitraums von sieben Arbeitstagen die Weiterleitung dieses Schriftsatzes per EGVP an das zuständige Berufungsgericht erwartet werden.


Leitsatz der Redaktion der BRAK-Mitteilungen

StPO § 329 I 1, II 1
Anforderungen an Vertretungsvollmacht für Berufungshauptverhandlung
BGH Beschluss vom 24.1.2023 - 3 StR 386/21
Fundstelle: NJW 2023, S. 1231 ff.


Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen - ohne  ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt hat, genügt den Anforderungen der in § 329 I 1, II 1 StPO  vorausgesetzten Vertretungsvollmacht.


Leitsatz der Redaktion der NJW

ZPO §§ 130a III, VI, 233 S. 1
Qualifizierte elektronische Signatur auf Anlage zur Berufungsschrift
BGH Beschluss vom 19.1.2023 - V ZB 28/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 1587

Die qualifizierte elektronische Signatur der als Anlage zur Berufungsschrift übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils ersetzt nicht die qualifizierte elektronische Signatur der über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übersandten Berufungsschrift.

Ist eine nicht auf dem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereichte Berufung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, ist das Berufungsgericht - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift -  lediglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs verpflichtet, die Partei darauf hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler vor Ablauf der Berufungsfrist zu beheben. § 130a VI ZPO gilt für Signaturfehler nicht.

Leitsatz des Autors der NJW

 

RL 93/13/EWG Art. 3 I, 4 II, 6 I, 7 I
Transparenzgebot bei Zeitaufwand-Klausel im Arbeitsvertrag
EuGH (4. Kammer) Urteil vom 12.1.2023 - C-395/21 (DV/MA)
Fundstelle: NJW 2023, S. 903 ff.

  1. Art. 4 II RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, fällt unter diese Bestimmung.

  2. Art. 4 II RL 93/13/EWG in der durch die RL 2011/83/ EU geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und
    einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt nicht  dem Erfordernis gemäß dieser Bestimmung, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.

  3. Art. 3 I RL 93/13/EWG in der durch die RL 2011/83/ EU geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrags betrifft, ist nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis gem. Art. 4 II der Richtlinie in der geänderten Fassung nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen, es sei denn, der Mitgliedstaat, dessen innerstaatliches Recht auf den betreffenden Vertrag anwendbar ist, hat dies gem. Art. 8 der Richtlinie in der geänderten Fassung ausdrücklich vorgesehen.

  4. Art. 6 I und Art. 7 I RL 93/13/EWG in der durch die RL 2011/83/EU geänderten Fassung sind wie folgt auszulegen:
    In Fällen, in denen ein zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossener Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung einer für missbräuchlich erklärten Klausel, nach der sich die Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet, nicht fortbestehen kann und in  denen die Dienstleistungen bereits erbracht sind, stehen nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht, auch dann, wenn dies dazu führt, dass der Gewerbetreibende  für seine Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält, die Lage wiederherstellt, in der sich der Verbraucher ohne die Klausel befunden hätte. Hätte die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen – was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird –, stehen die genannten  Vorschriften nicht dem entgegen, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen stehen die genannten Vorschriften dem entgegen, dass das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist.

Leitsatz der Redaktion der NJW

VwGO § 55 d S. 1
Pflicht zur Nutzung des beA auch bei Tätigkeiten in eigener Angelegenheit
VG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2022 - VG 12 L 25/22
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 414 f.

Wird ein Anwalt in einer eigenen Angelegenheit gerichtlich tätig, besteht für ihn jedenfalls dann die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen, wenn er explizit als Rechtsanwalt auftritt.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

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