VVG §§ 125, 127 I, 129; MediationsG §§ 1, 2 I, II; BGB § 307;
UWG §§ 4 Nr. 11, 5 I Nr. 1, 5a, 12 III; UKlaG §§ 1, 3 I 1 Nr. 2, 7
Unzulässige „Mediationsklausel“ in der Rechtsschutzversicherung
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.05.2014 - 2-06 O 271/13 (nicht rechtskräftig)
Fundstelle: NJW 2014, S. 2204 ff.
- Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur die Kosten eines von ihm selbst ausgewählten Mediators übernimmt, verstößt schon deshalb gegen das Recht, den Mediator frei zu wählen (§ 2 I MediationsG), weil die Auswahl des Mediators durch den Versicherer erfolgt.
- Gleiches gilt für eine Klausel, die Kostenübernahme für die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur gewährt, wenn der Versicherte zuvor ein Streitschlichtungsverfahren mit einem vom Versicherer ausgewählten Mediator durchführt.
- Die Bezeichnung eines Versicherungstarifs, der in bestimmten Leistungsarten die Kostenübernahme von der Durchführung eines Mediationsverfahrens mit einem vom Versicherer bestimmten Mediator abhängig macht, als „Rechtsschutzversicherung“ ist nicht irreführend, weil Mediationsleistungen - zumindest als Annexleistungen - prinzipiell in den Bereich einer Rechtsschutzversicherung fallen.
- Ein Tarif in der Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer sich die Auswahl desjenigen vorbehält, der ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchführt, verstößt gegen die Grundsätze der freien Wahl des Mediators und der Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens (§ 2 I, II MediationsG); die Bezeichnung eines solchen Verfahrens als „Mediation(-sverfahren)“ bzw. der streitschlichtenden Person als „Mediator“ benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.
Leitsatz der Redaktion der NJW