ArbGG § 46 g
Keine aktive Nutzungspflicht für Verbandstätigkeit
ArbG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2022
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 734 f.

Ein Verbandsmitarbeiter (hier: Rechtsschutzsekretär), der im Rahmen seiner Verbandstätigkeit nicht als Rechtsanwalt auftritt, kann bis zum Beginn der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Verbände am 01.01.2026 weiterhin Schriftsätze in Papierform wirksam einreichen.


Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

1. Beim Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts aus einer (Außen-) Sozietät beginnen die Rechte und Pflichten aus § 32 Abs. 1 S. 4, 5 BORA (Umzugshinweis und Bekanntgabepflichten) mit dem ersten Tag des Ausscheidens ....

ArbG Schwerin, U. v. 16. Mai 2002 - 6 Ca 3731/00
(Fundstelle: AnwBl. 2002, S. 56 ff.)
1.
Beim Ausscheiden eines angestellten Rechtsanwalts aus einer (Außen-) Sozietät beginnen die Rechte und Pflichten aus § 32 Abs. 1 S. 4, 5 BORA (Umzugshinweis und Bekanntgabepflichten) mit dem ersten Tag des Ausscheidens.

2.
Das Recht, das Ausscheiden aus der Sozietät allen Mandanten bekanntzugeben (§ 32 Abs. 2 S. 2 BORA), kann bereits in der Phase der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, typischerweise während des Laufs einer Kündigungsfrist, ausgeübt werden.

3.
Die Mitteilung der eigenen zukünftigen Kanzleiadresse ist eine Entfaltung von Konkurrenztätigkeit, so dass diese auf Grund des bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses andauernden Wettbewerbsverbots des angestellten Rechtsanwalts erst ab dem ersten Tag des Ausscheidens weitergegeben werden kann.