Aktuell läuft die Konjunkturumfrage Herbst 2024 in den Freien Berufen, die das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg im Auftrag des Bundesverbands der Freien Berufe (BFB) turnusgemäß durchführt.

Diesmal dreht sich die Befragung neben den konjunkturellen Entwicklungen in den Freien Berufen um das Thema „Freiberufliche Werte und gesamtgesellschaftlicher Auftrag der freiberuflichen Tätigkeit“.

Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren entschieden. Zudem hat er klargestellt, dass sich die Honoraransprüche eines Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richten, wenn eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam ist.

Mit dem Ende Juli beschlossenen Regierungsentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz sollen primär Entlastungen für Familien mit Kindern und Anpassungen bei Einkommensteuertarifen und Grundfreibetrag umgesetzt werden. Der Entwurf enthält jedoch auch eine neue Meldepflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen.

Die vorgesehenen Regelungen entsprechen weitgehend dem, was schon im Entwurf für das umstrittene Wachstumschancengesetz enthalten war. Die BRAK hatte die Meldepflicht als höchst problematisch in Bezug auf die anwaltliche Verschwiegenheit kritisiert. Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat wurde die Regelung schließlich aus dem Entwurf gestrichen.

Schleswig-Holstein hat eine umfassende Strukturreform seiner Justiz angekündigt: Die Zahl der Amtsgerichte soll reduziert werden, zudem sollen die bislang elf Arbeits- und Sozialgerichte an einem einzigen Standort konzentriert werden. Hintergrund ist die angespannte Haushaltslage des Landes. Weder die Richterschaft noch die Anwaltschaft wurden vor dem Beschluss der Landesregierung in die Überlegungen einbezogen.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ermöglicht es, Nachrichten an Gerichte mit verschiedenen Sendungsprioritäten zu versehen, unter anderem mit der Priorität „eilt“ sowie „Bereitschaftsdienst“. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat darauf hingewiesen, dass es durch eine unzutreffende Nutzung dieser Sendungsprioritäten durch Anwältinnen und Anwälte zu erheblichen Problemen für die Amtsgerichte kommt.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern kamen am 20.9.2024 in Chemnitz zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung zusammen. Neben einer Erweiterung der Zuständigkeiten der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft standen einige brisante und kontroverse rechtspolitische Themen auf der Tagesordnung.

Zu Beginn der Sitzung berichtete BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels aus einer Arbeitsgruppe der BRAK, die sich mit der Entwicklung und Struktur der Anwaltschaft befasst. Diese sieht die aktuelle Entwicklung, dass sich immer weniger Anwältinnen und Anwälte in der Fläche niederlassen und immer weniger den Schritt in die Selbstständigkeit gehen, mittelfristig als Problem für den Rechtsstaat und die Anwaltschaft als freien Beruf. Man arbeitet daran, Gründe zu erforschen und Gegenstrategien zu entwickeln.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Zusammenschluss aller im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm zugelassenen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften. Sie ist deren Selbstverwaltungskörperschaft, Dienstleisterin und Interessenvertreterin. Mit rund 13.800 Mitgliedern gehört die Rechtsanwaltskammer Hamm zu den vier größten Rechtsanwaltskammern in Deutschland.

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Mit großer Irritation hatte die BRAK der Presse entnommen, dass die Generalstaatsanwaltschaft – Presseberichten zufolge trotz Wissens um die Einlegung von Rechtsmitteln beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) – die Auslieferung einer deutschen Staatsangehörigen nach Ungarn (über Österreich) vollzogen hat. Obwohl das BVerfG in kürzester Zeit die Auslieferung untersagte, eine Entscheidung in der Sache vorab angekündigt war und über die Entscheidung selbst unverzüglich informiert wurde, hatte die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung vorab und ohne Abwarten der Entscheidung durchgeführt.

Das Europäische Parlament (EP) hatte bereits 2022 eine Entschließung und Empfehlung an die Europäische Kommission vom 13.9.2022 zur verantwortungsbewussten privaten Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten veröffentlicht und damit auf EU-Ebene die Diskussion rund um das Bedürfnis einer EU-einheitlichen Regulierung gewerblicher Prozessfinanzierer eröffnet. Inhaltlich forderte das EP unter anderem die Einführung einer Offenlegungspflicht für prozessfinanzierte Rechtsstreitigkeiten sowie die Schaffung gewisser Mindeststandards, insbesondere die Einführung einer Höchstgrenze für die Vereinbarung des Erfolgshonorars von 40 %. Zudem soll dem Prozessfinanzierer jedwede Einflussnahme auf den Prozessverlauf untersagt sein.

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