Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Sozietätsmitglied verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Ein gesonderter Vertretungshinweis – etwa „für …“ – ist nicht notwendig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

In welcher Form und auf welchem Weg Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen ist, regelt § 67 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine elektronische Einreichung ist danach über eine spezielle amtliche Schnittstelle zulässig, sofern die Familienkasse diesen Zugang eröffnet hat. Die Formvorschrift war Gegenstand eines jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Rechtsstreits.

Die Wanderausstellung "Anwalt ohne Recht" der Bundesrechtsanwaltskammer setzt sich mit Unrechtsmaßnahmen des NS-Regimes gegen jüdische Anwältinnen und Anwälte auseinander. Neben Informationstafeln zur historischen Einordnung und zu den Verfolgungsmaßnahmen werden auch eine Reihe von Einzelschicksalen vorgestellt. Bereits seit dem Jahr 2000 wird die Ausstellung regelmäßig in Deutschland, Europa, Nordamerika und Israel unter anderem in Gerichten, Universitäten, Rathäusern und Schulen gezeigt. Die neu aufgesetzte Ausstellungs-Website bündelt nunmehr übersichtlich alle Informationen zu den Hintergründen und Inhalten der Ausstellung sowie zu begleitenden Publikationen und Ausleihmöglichkeiten.

Die Digitalisierung in der Justiz soll weiter vorangetrieben werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung vom März 2024 sieht dazu vor allem Änderungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung in allen Verfahrensordnungen vor.

In ihrer Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf setzt die BRAK sich mit der geplanten Neuregelung des § 350 StPO, der die Möglichkeit von Verhandlungen per Videokonferenz in der Revisionsinstanz betrifft. Sie begrüßt ausdrücklich, dass die Rechte von inhaftierten Angeklagten gestärkt werden sollen, indem sie auf Antrag zwingend zu beteiligen sind, wenn das Gericht von ihrer Vorführung absieht.

Das materielle Strafrecht soll modernisiert werden. Das sieht ein im November 2023 vorgelegtes Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz vor. Damit wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen umgesetzt, der vorsieht, das Strafgesetzbuch systematisch auf Handhabbarkeit, Berechtigung und Wertungswidersprüche zu überprüfen. In dem Eckpunktepapier werden eine Reihe von Delikten identifiziert, die angepasst oder aufgehoben werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Regelungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort, zur Prostitution, zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung und zum Erschleichen von Leistungen.

Regierungsfraktionen und CDU/CSU haben ihre Gespräche über einen besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor einer möglichen Aushöhlung durch extremistische politische Mehrheiten wieder aufgenommen. Die Regierungsparteien wollen die Regelungen zur Ausgestaltung des BVerfG im Grundgesetz verankern, die sich bislang nur in einem einfachen Gesetz, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, befinden. Zur Änderung des Grundgesetzes ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit nötig. Die Unionsfraktion hatte die Gespräche im Februar zunächst abgebrochen und damit Kritik unter anderen durch juristische Verbände ausgelöst.

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe dauerhaft die Möglichkeit einräumen, Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abzuhalten. Der Entwurf enthält zudem weitere Änderungen im anwaltlichen Berufsrecht, welche die nicht-anwaltlichen Mitglieder von Berufsausübungsgesellschaften betreffen; er sieht zudem vor, dass die Rechtsanwaltskammern künftig zum Zwecke der Geldwäscheprävention anlasslos die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder überprüfen sollen.

Mit dem Gesetz zur Regelung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation sollen klare Voraussetzungen für den Einsatz dieser Ermittlungsinstrumente durch die Strafverfolgungsbehörden geschaffen werden. Darin wird der bereits bisher gesetzlich geregelte Einsatz von verdeckten Ermittlern generell unter Richtervorbehalt gestellt. Der Einsatz von Vertrauenspersonen wird ebenfalls gesetzlich geregelt und soll im Grundsatz mit verdeckten Ermittlern gleichgestellt werden. Zudem soll die (unzulässige) Tatprovokation im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geregelt werden.

Die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen einzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definiert sind. Sie haben danach über die Berücksichtigung und den Umgang mit bestimmten sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Die Richtlinie ist bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen. Sie soll dazu beitragen, das Ziel 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umzusetzen.

Der Streitwert, bis zu dem Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, soll von bisher 5.000 Euro auf 8.000 Euro angehoben werden. Das sieht ein Anfang März vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf vor. Danach sollen zudem eine Reihe streitwertunabhängiger Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Ziel ist es, die Amtsgerichte zu stärken, die Verfahren sinnvoller zwischen den Gerichten zu verteilen und die Spezialisierung in der Justiz auszubauen.

Für Zeithonorarvereinbarungen in Anwaltsverträgen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Anfang 2023 veröffentlichten Entscheidung strenge Anforderungen an die Transparenz aufgestellt. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen danach sämtliche Tatsachen mitgeteilt werden, die sie benötigen, um den Umfang ihrer finanziellen Verpflichtung erkennen zu können. Die bloße Mitteilung des Stundensatzes genügt dazu nicht; der EuGH hielt die entsprechende Honorarklausel im zugrundeliegenden Verfahren des Obersten Gerichts Litauens für intransparent.

Die Satzungsversammlung hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, den Weg für eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte frei zu machen. In der 2. Sitzung seiner 8. Legislaturperiode, die am 22.4.2024 in Berlin stattfand, verabschiedete das Anwaltsparlament eine Resolution, in der es die Schaffung einer entsprechenden Satzungskompetenz in § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fordert. Damit wurde an Resolutionen zur Fortbildungspflicht aus der 6. und 7. Legislaturperiode der Satzungsversammlung angeknüpft.

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