Die EU-Richtlinie 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) verpflichtet die Mitgliedstaaten, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte Unternehmen einzuführen. Betroffen sind Unternehmen, die nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definiert sind. Sie haben danach über die Berücksichtigung und den Umgang mit bestimmten sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Die Richtlinie ist bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen. Sie soll dazu beitragen, das Ziel 12 der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung umzusetzen.

Der Streitwert, bis zu dem Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, soll von bisher 5.000 Euro auf 8.000 Euro angehoben werden. Das sieht ein Anfang März vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf vor. Danach sollen zudem eine Reihe streitwertunabhängiger Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Ziel ist es, die Amtsgerichte zu stärken, die Verfahren sinnvoller zwischen den Gerichten zu verteilen und die Spezialisierung in der Justiz auszubauen.

Für Zeithonorarvereinbarungen in Anwaltsverträgen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Anfang 2023 veröffentlichten Entscheidung strenge Anforderungen an die Transparenz aufgestellt. Verbraucherinnen und Verbrauchern müssen danach sämtliche Tatsachen mitgeteilt werden, die sie benötigen, um den Umfang ihrer finanziellen Verpflichtung erkennen zu können. Die bloße Mitteilung des Stundensatzes genügt dazu nicht; der EuGH hielt die entsprechende Honorarklausel im zugrundeliegenden Verfahren des Obersten Gerichts Litauens für intransparent.

Die Satzungsversammlung hat den Gesetzgeber erneut aufgefordert, den Weg für eine konkretisierte und sanktionierte Fortbildungspflicht für Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte frei zu machen. In der 2. Sitzung seiner 8. Legislaturperiode, die am 22.4.2024 in Berlin stattfand, verabschiedete das Anwaltsparlament eine Resolution, in der es die Schaffung einer entsprechenden Satzungskompetenz in § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) fordert. Damit wurde an Resolutionen zur Fortbildungspflicht aus der 6. und 7. Legislaturperiode der Satzungsversammlung angeknüpft.

Haben Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, bereits an der Vorstandswahl teilgenommen? Die Wahlfrist endet am 31.05.2024. Bei der Wahlbeteiligung gibt es, wie die aktuellen Zahlen zeigen, allerdings durchaus noch Luft nach oben.

Die Anwaltschaft steht, wie Sie wissen, vor großen Zukunftsaufgaben, die nur engagiert und gemeinsam zu bewältigen sind. Denken Sie etwa an die Digitalisierung des Rechtswesens oder die strukturellen Veränderungen, vor denen unser Berufsstand steht. Um diesen Herausforderungen begegnen zu können, benötigen wir eine starke Selbstverwaltung, die unsere Interessen gegenüber der Politik mit Nachdruck vertritt. Hierzu ist Ihre Unterstützung und Ihre Stimme gefragt.

Nehmen Sie deshalb, falls noch nicht geschehen, an der Vorstandswahl teil!

Auch in Hessen werden mittlerweile durch die Justiz Akten über das Akteneinsichtsportal zu Verfügung gestellt.

Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat teilt mit, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das Akteneinsichtsportal mit ihrer SAFE-ID und den beA-Zugangsmitteln nutzen können. Gesonderte Zugangsdaten sind nicht mehr erforderlich.
Die IT-Stelle des Ministeriums hat angekündigt, die Anleitungen entsprechend anzupassen.

Ein Schreiben, das ein Rechtsanwalt einem anderen Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sendet, ist dem Empfänger zugegangen, wenn es auf dem Server während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten abrufbereit steht. Wann eine automatische Benachrichtigungs-E-Mail über den Eingang der beA-Nachricht beim Empfänger eingeht, ist hingegen für den Zeitpunkt des Zugangs nicht relevant. Das entschied das OLG Hamm in einem jüngst veröffentlichten Urteil.

Um eine einheitliche Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte zu Streitwerten arbeitsgerichtlicher Verfahren zu gewährleisten, hat die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte im Jahr 2012 eine Streitwertkommission gebildet. Diese erarbeitete einen 2013 vorgelegten Katalog als Grundlage für eine möglichst einheitliche Wertrechtsprechung in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Streitwertkatalog bildet praktisch wichtige, typische Fallkonstellationen ab und macht hierzu Bewertungsvorschläge. Er ist als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung zu Streitwerten in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu verstehen, beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann (FDP) möchte den Streitwert, bis zu dem Amtsgerichte für zivilrechtliche Streitigkeiten zuständig sind, von bisher 5.000 Euro auf 8.000 Euro anheben. Daneben will er weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte schaffen. Die Einzelheiten dazu hält ein Anfang März vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf fest. Ziel ist es, die Amtsgerichte zu stärken, die Verfahren sinnvoller zwischen den Gerichten zu verteilen und die Spezialisierung in der Justiz auszubauen.

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