Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d.h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.

Anfang des Jahres 2022 hatten Banken massenhaft anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt, u.a. weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre geldwäscherechtliche Risikoeinstufung diesbezüglich geändert hatte. Parallel zu ihren Bemühungen, anwaltliche Sammelanderkonten insofern abzusichern, setzte sich die BRAK auch dafür ein, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem CRS auszunehmen. Dadurch soll eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte.

Ende 2022 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) – nach intensiven Gesprächen mit der BRAK – einen Nichtbeanstandungserlass. Danach sollte das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten. Der Nichtbeanstandungserlass wurde später bis zum 31.12.2024 verlängert.

Bis dahin wollten das BMF und das Bundesjustizministerium (BMJ) eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten finden. Ein Anlauf dazu erfolgte im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe. Er enthielt eine Regelung, die anlasslose Überprüfungen der Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern zum Zwecke der Geldwäscheprävention vorsah. Gegen diese Regelung hatten die BRAK und die Rechtsanwaltskammern entschieden protestiert. Letztlich wurde das Gesetz zwar ohne den umstrittenen § 73a BRAO-E verabschiedet; eine für die Anwaltschaft akzeptable Lösung für Sammelanderkonten steht jedoch weiterhin aus.

Weil der Bruch der Ampelkoalition nicht zu Lasten der Anwaltschaft gehen darf, trat die BRAK in intensive Gespräche mit dem BMF, dem BMJ und den Regierungsfraktionen. Als Ergebnis hat das BMF eine letztmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses um ein Jahr bis zum 31.12.2025 beschlossen.

Das BMF hält gesetzliche Änderungen für zwingend erforderlich, um eine angemessene Aufsicht der Rechtsanwaltskammern über die Führung von Sammelanderkonten zu gewährleisten; dadurch kann die Ausnahme der Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem FKAustG in Einklang mit den Vorgaben des CRS ermöglicht werden.

Für eine gesetzliche Lösung besteht damit hoher Zeitdruck. Denn ohne sie würden ab dem Jahr 2026 Verstöße gegen die Meldepflicht der Finanzinstitute zu anwaltlichen Sammelanderkonten mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, was eine weitere Kündigungswelle durch Banken erwarten ließe. Das BMF signalisierte, es wolle zeitnah erneut eine gesetzliche Regelung vorlegen und dabei konstruktiv mit der Anwaltschaft zusammenarbeiten. Die BRAK wird sich u.a. im Rahmen ihrer anstehenden Präsidentenkonferenzen im Januar und März sowie ihrer Hauptversammlung im Mai 2025 intensiv mit dem Thema befassen.


Weiterführende Links:
Nichtbeanstandungserlass des BMF v. 28.11.2024
Nachrichten aus Berlin 1/2023 v. 11.1.2023 (zum ersten Nichtbeanstandungserlass) 
Nachrichten aus Berlin 14/2024 v. 10.7.2024 (zu § 73a BRAO-E)