Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2025 fortgeschrieben. Nach der Mitte Oktober veröffentlichten Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025) beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 II 1 BBiG für im Jahr 2025 begonnene Ausbildungsverhältnisse 682 Euro im ersten Lehrjahr, 805 Euro im zweiten Lehrjahr, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Lehrjahr.
Die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende wurde zum 1.1.2020 durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) eingeführt. Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG, der eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vorsieht, griff erstmals zum 1.1.2024 ein. Unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung ist Vergütung nicht angemessen, sodass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass die oder der betroffene Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm sah sich daher dazu veranlasst, die Vergütungsempfehlung entsprechend anzupassen, um zum einen die gesetzliche Mindestvergütung nicht zu unterschreiten und zum anderen den Ausbildungsberuf hinsichtlich Attraktivität, Anerkennung und Konkurrenzfähigkeit zu bewerben und zu fördern.
Daher wurde in der Sitzung des Vorstandes vom 11.12.2024 und nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses der Rechtsanwaltskammer am 29.11.2024 beschlossen, dass sich die Vergütungsempfehlungen von Rechtsanwalts- und Rechtsanwalts- und Notarfachanstellten
- für das erste Ausbildungsjahr auf 1.050,00 €, mindestens 840,00 €
- für das zweite Ausbildungsjahr auf 1.150,00 €, mindestens 920,00 €
- für das dritte Ausbildungsjahr auf 1.250,00 €, mindestens 1.000,00 €
belaufen.
Die Empfehlungen gelten für Berufsausbildungsverträge, die ab 01.01.2025 abgeschlossen werden. Eine maximal 20 %-ige Unterschreitung ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig.
Weiterführende Links:
BGBl. 2024 I Nr. 305 v. 14.10.2024
Übersicht über die Vergütungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammern 2024
Nachrichten aus Berlin 2/2024 v. 24.1.2024 (Hintergrund zu Vergütungsempfehlungen)