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  4. Bekanntmachungen § 57 Abs. 1 GwG

Bekanntmachungen § 57 Abs. 1 GwG

Die Rechtsanwaltskammer Hamm veröffentlicht an dieser Stelle gemäß § 57 Abs. 1 GwG die bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat („Name and Shame“).

In der Bekanntmachung, die vorab den Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidungen mitgeteilt werden muss, sind Art und Charakter des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. Dabei darf weder das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt werden, noch darf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung aufzuschieben. Die Bekanntmachung ist ferner aufzuschieben, wenn sie die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Anstelle einer Aufschiebung kann nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 S. 2 GwG die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis in Betracht kommen.

Die Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer Hamm muss 5 Jahre veröffentlicht bleiben, § 57 Abs. 4 GwG. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald deren Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

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Liste von Beiträgen in der Kategorie Bekanntmachungen § 57 Abs. 1 GwG
# Titel Datum der Veröffentlichung
10
Bußgeld in Höhe von 2.000,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • vorsätzlicher Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht, § 52 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Nr. 73 a) und b) GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 2.000,00 €
12. Januar 2023
9
Bußgeld in Höhe von 900,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • leichtfertige Unterlassung einer Pflicht zur Personenidentifizierung, § 56 Abs. 1 Nr. 15 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 900,00 €
14. Dezember 2022
8
Verwarnung in Höhe von 55,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

       Verletzung der folgenden Pflicht über einen Zeitraum von 6 Monaten:

  • Auskünfte nicht und nicht rechtzeitig erteilt, § 52 Abs. 6 GwG

 

Verantwortlich für den Verstoß:

natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Verwarnung in Höhe von 55,00 €
18. November 2022
7
Verwarnung in Höhe von 55,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

       Verletzung der folgenden Pflicht über einen Zeitraum von 6 Monaten:

  • Auskünfte nicht und nicht rechtzeitig erteilt, § 52 Abs. 6 GwG

 

Verantwortlich für den Verstoß:

natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Verwarnung in Höhe von 55,00 €
18. November 2022
6
Bußgeld in Höhe von 4.480,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • Auskünfte nicht erteilt, § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 73 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 4.480,00 €
03. November 2022
5
Bußgeld in Höhe von 2.640,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig und nicht rechtzeitig erteilt, § 52 Abs. 6 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 2.640,00 €
27. Oktober 2022
4
Bußgeld in Höhe von 450,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • leichtfertige Verletzung der Mitwirkungspflichten, § 52 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Nr. 73 b) GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 450,00 €
24. Oktober 2022
3
Bußgeld in Höhe von 200,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • Auskünfte nicht richtig, nicht vollständig und nicht rechtzeitig erteilt, §§ 52 Abs. 6, 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 200,00 €
13. Oktober 2022
2
Verwarnung in Höhe von 55,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

       Verletzung der folgenden Pflicht über einen Zeitraum von 6 Monaten:

  • Auskünfte nicht und nicht rechtzeitig erteilt, § 52 Abs. 6 GwG

 

Verantwortlich für den Verstoß:

natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Verwarnung in Höhe von 55,00 €
03. August 2022
1
Bußgeld in Höhe von 1.500,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, § 52 Abs. 1 Nr. 6 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 1.500,00 €
20. Juli 2022

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