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  4. Bekanntmachungen § 57 Abs. 1 GwG

Bekanntmachungen § 57 Abs. 1 GwG

Die Rechtsanwaltskammer Hamm veröffentlicht an dieser Stelle gemäß § 57 Abs. 1 GwG die bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt hat („Name and Shame“).

In der Bekanntmachung, die vorab den Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidungen mitgeteilt werden muss, sind Art und Charakter des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen zu benennen. Dabei darf weder das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen verletzt werden, noch darf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig sein. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung aufzuschieben. Die Bekanntmachung ist ferner aufzuschieben, wenn sie die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder laufende Ermittlungen gefährden würde. Anstelle einer Aufschiebung kann nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 S. 2 GwG die Bekanntmachung auf anonymisierter Basis in Betracht kommen.

Die Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer Hamm muss 5 Jahre veröffentlicht bleiben, § 57 Abs. 4 GwG. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald deren Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

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Liste von Beiträgen in der Kategorie Bekanntmachungen § 57 Abs. 1 GwG
# Titel Datum der Veröffentlichung
5
Verwarnung in Höhe von 50,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

       Verletzung der folgenden Pflicht über einen Zeitraum von 4 Monaten:

  • Auskünfte nicht erteilt, § 52 Abs. 6 GwG

 

Verantwortlich für den Verstoß:

natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Verwarnung in Höhe von 50,00 €
05. Mai 2022
4
Bußgeld in Höhe von 2.750,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten:

  • Risiken nicht ermittelt und nicht bewertet, § 5 Abs. 1 S. 1 GwG
  • die Risikoanalyse nicht dokumentiert und regelmäßig überprüft und ggfs. aktualisiert, § 5 Abs. 2 GwG
  • Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, § 52 Abs. 1 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 2.750,00 €
15. November 2021
3
Bußgeld in Höhe von 5.250,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

Verletzung der folgenden Pflichten über einen Zeitraum von 10 Monaten:

  • Risiken nicht ermittelt und nicht bewertet, § 5 Abs. 1 S. 1 GwG
  • die Risikoanalyse nicht dokumentiert und regelmäßig überprüft und ggfs. aktualisiert, § 5 Abs. 2 GwG
  • Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, § 52 Abs. 1 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 5.250,00 €
04. Oktober 2021
2
Verwarnung in Höhe von 55,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:

       Verletzung der folgenden Pflichten über einen Zeitraum von 4 Monaten:

  • Risiken nicht ermittelt und nicht bewertet, § 5 Abs. 1 S. 1 GwG
  • die Risikoanalyse nicht dokumentiert und regelmäßig überprüft und ggfs. aktualisiert, § 5 Abs. 2 GwG
  • keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungsmaßnahmen geschaffen, § 6 Abs. 1 GwG
  • eine Angabe, eine Information, Ergebnisse der Untersuchung, Erwägungsgründe und eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses nicht, nicht richtig und nicht vollständig aufgezeichnet und aufbewahrt, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 GwG
  • eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbewahrt, § 8 Abs. 4 S. 1 GwG
  • nicht und nicht richtig festgestellt, ob es sich bei dem Vertragspartner oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierten Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
  • Auskünfte nicht und nicht vollständig erteilt und Unterlagen nicht und nicht vollständig vorgelegt, § 52 Abs. 1 GwG

 

Verantwortlich für den Verstoß:

natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Verwarnung in Höhe von 55,00 €
13. September 2021
1
Bußgeld in Höhe von 1.000,00 €

Art und Charakter des Verstoßes:
Verletzung der Pflicht, den Vertragspartner oder eine für den Vertragspartner auftretende Person ordnungsgemäß zu identifizieren, §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 11, 12 GwG

Verantwortlich für den Verstoß:
natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)

Bußgeld in Höhe von 1.000,00 €
10. August 2021

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

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Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

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