ZPO §§ 91, 104
Mehrkosten durch Anwaltswechsel nach Änderung des Gebührenrechts

OLG Celle Beschluss vom 19.6.2023 - 2 W 75/23
Fundstelle: NJW 2023, S. 2354

Auch wenn nur die Kosten des zweiten von zwei hintereinander mandatierten Rechtsanwälten zur Festsetzung angemeldet werden, ist zu prüfen, ob es sich um nicht notwendige (vermeidbare) Mehrkosten handelt.

Leitsatz des Autors der NJW

 

§ 670, 675 BGB; §§ 91 Abs. 1 S. 1, 104 ZPO; § 5 RVG; Nr.3401, Vorbem. 7 Abs.1 S. 1 VV RVG
Beauftragung eines Terminsvertreters im Namen des Anwalts
BGH, Beschl. v. 9.5.2023 - VIII ZB 53/21
Fundstelle: AGS 2023, S. 315

  1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) be-auftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/ 98, NJW 2001, 753 unter II. 2. b) [zu § 53 BRAGO] AGS 2001, 51; Beschl. v. 13.7.2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn 8 = AGS 2011, 568).

  2. Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 5.2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Festsetzung des Gegenstandswerts einer Terminsgebühr
OLG Celle Beschluss vom 23.2.2023 – 24 W 2/23 = BeckRS 2023, 2677
Fundstelle: NJW-Spezial 2023, S. 315

Die Frage, nach welchem Gegenstandswert eine Terminsgebühr zu berechnen ist, ist nicht im Verfahren der Streitwertfestsetzung zu klären, sondern im gesonderten Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

VV RVG Nr. 5115
Mitwirkung im Bußgeldverfahren
AG Augsburg, Urteil vom 20.12.2021 - 21 C 2535/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 69 ff.

Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant „derzeit" auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i. S. d. Nr. 5115 VV.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG § 14
Betragsrahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
AG Paderborn, Urteil vom 07.12.2021 - 51 a C 113/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 255 ff.

  1. Auch bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt.
  1. Eine Angelegenheit mit dem Vorwurf eines Rotlichtverstoßes ist durchschnittlich.
  1. Zur Bemessung der Terminsgebühr, wenn streitig ist, wie lange die Hauptverhandlung gedauert hat.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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