Nr. 1002 VV RVG
Anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigungsgebühr
OVG des Saarlandes, Beschl. v. 18.6.2021 - 2 E 141/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 364
Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine „normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§ 66 Abs. 1, 69a GKG; § 152a VwGO; Nr. 5400 GKG KV
Anhörungsrüge bei Kostenerinnerung
OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.4.2021 - 8 OB 128/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 415
Die Anhörungsrüge gegen den eine Kostenerinnerung zurückweisenden Beschluss ist kostenfrei; über sie entscheidet als „judex a quo" der funktionell zuständige Spruchkörper des Ausgangsgerichts.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3104; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; VwGO § 173 S. 1
Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2021 - 7 E 10100/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 21 ff.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§§ 52 Abs. 1, 66 Abs. 3 bis 6, 68 Abs. 1 GKG; § 166 Abs. 1 VwGO; §§ 120a Abs. 1, 124 ZPO
Beschwerdebefugnis der bedürftigen Partei gegen die Streitwertfestsetzung; Streitwert im Namensänderungsverfahren
Sächs. OVG, Beschl. v. 23.7.2021 - 3 E 36/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 566
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
§ 60 RVG
Übergangsrecht
OVG SachsenAnhalt, Beschl. v. 31.3.2021 – 2 P 27/21
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 164
Beauftragt in einem vor dem 1.1.2021 eingeleiteten Verfahren ein Beigeladener seinen Anwalt erst nach dem 31.12.2020, gilt für den Anwalt des Beigeladenen gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG bereits das neue Gebührenrecht. Er erhält also die höheren Gebührenbeträge nach dem KostRÄG 2021.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§ 91 Abs. 2 S. 2 ZPO; § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO
Anwaltswechsel bei Rückgabe der Zulassung
OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.12.2020 - 8 OA 116/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 557
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
§ 56 Abs. 2 RVG; Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG; § 106 S. 2 VwGO
Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich
OVG BerlinBrandenburg, Beschl. v. 30.11.2020 – OVG 6 K 60/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 74
Ein schriftlicher Vergleich i. S. d. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 der Anlage 1 zum VV erfordert keinen gerichtlichen Vergleich i. S. d. § 106 VwGO, sondern erfasst auch einen außergerichtlichen Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts oder auch ohne gerichtliche Initiative geschlossen wird.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§§ 52 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG; § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG
Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub
OVG NRW, Beschl. v. 26.5.2020 - 6 E 1034/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 315
Der Streitwert für eine Klage auf Bewilligung von Sonderurlaub ist unabhängig von der Zahl der im Streit stehenden Sonderurlaubstage (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW) grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Leitsatz des Gerichts
§ 66 GKG; Nr. 5400 GKG KV
Gerichtsgebühren für die Erhebung mehrerer Anhörungsrügen in einem Verfahren
OVG NRW, Beschl. v. 10.2.2020 - 4 E 78/20
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 271
Erhebt eine Partei gegen verschiedene Beschlüsse des Gerichts mit jeweils unterschiedlichem Streitgegenstand in einem gemeinsamen Schreiben Anhörungsrügen, fällt für jeden Zurückweisungs- bzw. Verwerfungsbeschluss die Festbetragsgebühr nach Nr. 5400 GKG KV gesondert an.
Leitsatz des Verfassers
ZPO §§ 114 ff., 121 Abs. 2
Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts trotz Betreuung
Nds. OVG, Beschluss vom 23.04.2019 – 8 PA 31/19
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 274 f.
Hat ein Beteiligter einen Betreuer, der Rechtsanwalt ist, kann er die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann verlangen, wenn dadurch im Vergleich zur Beiordnung des Betreuers allenfalls geringfügige Mehrkosten entstehen.
Leitsatz des Gerichts