RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000

Mitwirkung des Rechtsanwalts durch Beratung über gerichtlichen Vergleichsvorschlag

OVG Münster, Beschl. v. 25.07.2011 – 6 E 584/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 458 f.

Für eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten i. S. d. Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG (Einigungsgebühr) reicht es aus, wenn dieser den Einigungs- oder Vergleichsvorschlag prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und (auch) aufgrund seiner Bemühungen die Einigung zustande kommt.

 

Leitsatz des Gerichts

Wird auf ein erstinstanzliches Urteil zunächst eine nicht statthafte Berufung eingelegt und anschließend zusätzlich ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG. Leitsatz des Gerichts

RVG § 15 Abs. 2 S. 2; RVG VV Nr. 3200

Berufung und nachgeholtes Zulassungsverfahren einer Angelegenheit

OVG Münster, Beschl. v. 16.05.2011 – 17 E 1418/10 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 27 f.

Wird auf ein erstinstanzliches Urteil zunächst eine nicht statthafte Berufung eingelegt und anschließend zusätzlich ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG.

 

Leitsatz des Gerichts

Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt darauf, dass nach § 28 II GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant.Leitsatz des Gerichts

GKG § 28 Abs. 2; UStG § 10 Abs. 1

Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer

OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.02.2010 – 13 OA 170/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1392 ff.

Die vom Rechtsanwalt für die Aktenversendung verauslagte Aktenversendungspauschale wird zu einem der Umsatzsteuer unterliegenden Entgelt, wenn er diese Pauschale als Aufwendungsersatz gegenüber seinem Mandanten oder in Fällen der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gegenüber der Staatskasse geltend macht. Dies folgt darauf, dass nach § 28 II GKG im Verhältnis zum Gericht nur der Rechtsanwalt selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist und nicht der von ihm im gerichtlichen Verfahren vertretene Mandant.

Leitsatz des Gerichts

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum, wenn sich die Hauptsache vor Klageerhebung bereits im PKH-Verfahren erledigt. Leitsatz des Gerichts

VwGO § 166; ZPO § 114

Keine PKH-Bewilligung bei Erledigung der Hauptsache

OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2010 – 18 E 1195/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 435 ff. 

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist kein Raum, wenn sich die Hauptsache vor Klageerhebung bereits im PKH-Verfahren erledigt.

 

Leitsatz des Gerichts

1.     Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.   2.     Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen. Leitsatz des Gerichts
1.Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte. 2.Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.Leitsatz des Gerichts

VwGO § 162 Abs. 1, Abs. 2; ZPO §§ 91 Abs. 1, Abs. 2

Erstattungsfähigkeit der Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

OVG Münster, Beschl. v. 16.11.2009 - 7 D 2/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 459 f.

1.     Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für einen urlaubsabwesenden Hauptbevollmächtigten einen Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat, sind auf der Grundlage des § 162 Abs. 1 VwGO regelmäßig nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte.

 

2.     Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen.

 

Leitsatz des Gerichts

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