RVG VV Nr. 3100, 2300; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4

Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der Geschäftsgebühr

OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 – 7 E 410/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 311 War der Prozessbevollmächtigte der im Rechtsstreit obsiegenden Partei auch vorgerichtlich tätig, ist die Verfahrensgebühr ohne hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr in voller Höhe zu erstatten.

Schuldner der Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.
GKG KostVerz. Nr. 9003; GKG § 28 Abs. 2

Schuldner der Aktenversendungspauschale

OVG Hamburg, Beschl. v. 18.04.2006 – 1 So 148/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 318 f. Schuldner der Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.

Aufwendungen eines Rechtsanwalts für eine BahnCard 100 sind bei Wahrnehmung eines Termins als Fahrtkosten für eine Geschäftsreise auch nicht anteilig erstattungsfähig.

RVG § 46 I; BRAGO §§ 121, 126 I

Erstattung von Reisekosten eines Rechtsanwalts – BahnCard 100

OVG Münster, Beschl. v. 24.02.2006, 2 E 1123/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 1897 f.

Aufwendungen eines Rechtsanwalts für eine BahnCard 100 sind bei Wahrnehmung eines Termins als Fahrtkosten für eine Geschäftsreise auch nicht anteilig erstattungsfähig.

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