Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG; Nr. 4302 VV RVG, §§ 140 ff. StPo
Pflichtverteidiger im Haft(prüfungs-)termin
LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 - 21 Qs 53/21 und 54/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 427
Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch angesichts der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als Einzeltätigkeit nicht in Betracht.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
86 Abs. 1 S. I VVG; § 17 Abs. 9 ARB; § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, §§ 242, 675 BGB; Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB
Schadensersatzanspruch des Rechtsschutzversicherers aus übergegangenem Recht
LG Würzburg, Urt. v. 1.4.2021 - 12 0 2251/19
Fundstelle: AGS 2021, S. 474
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2; RVG Nr. 3202
Keine Terminsgebühr bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung
LG Osnabrück, Beschluss vom 09.11.2021 – 12 O 276/18
Fundstelle: AGS 2021, S. 272
Wird die Berufung nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, entsteht für die beteiligten Anwälte auch dann keine Terminsgebühr, wenn sie zuvor jeweils mit dem Richter gesprochen haben.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§ 3a Abs. 2 RVG a. F. (§ 3 Abs. 3 RVG n. F.); §§ 397, 402, 411 Abs. 4 S. 2 ZPO
Keine Ladung des Kammervorstands zur Gutachtenerläuterung
LG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2021 - 20 S 97/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 576
Bei einem nach dem RVG einzuholenden Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer handelt es sich nicht um ein Gutachten i. S. d. ZPO, sodass eine Ladung des Gutachters zur Erläuterung des Gutachtens nicht in Betracht kommt.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
§§ 21, 66 Abs. 1 GKG
Unrichtige Sachbehandlung im Bußgeldverfahren
LG Stuttgart, Beschl. v. 14.9.2021 - 20 Qs 16/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 513
Ein offensichtlicher Verfahrensverstoß und damit eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG ist zu bejahen, wenn der Betroffene im amtsgerichtlichen Bußgeldverfahren nicht vor der beabsichtigten Beauftragung eines Sachverständigen angehört wird, obwohl es in dem Verfahren lediglich um eine geringe Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit geht und die Kosten des Sachverständigengutachtens die Geldbuße deutlich übersteigen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
§ 8 Abs. 1 RVG; § 628 Abs. 1 S. 1 BGB
Kündigung des Mandats und Vergütung
LG Bremen, Urt. v. 29.5.2020 - 4 S 102/19
Fundstell: GS 2021, S. 23
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
RVG § 3 a; BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1
Zeittakt bei Vergütungsvereinbarung
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2021 – 6 O 213/18
Fundstelle: AGS 2021, S. 259 ff.
BGB §§ 138, 242, 249 Abs. 1, 280 Abs. 1, 307 Abs. 1; RVG § 3a
Zulässigkeit einer 6-Minuten-Zeittaktvereinbarung
LG Freiburg, Urt. v. 19.7.2019 - 8 0 56/18
Fundstelle: AGS 2020, S. 457
1.
Eine Abrechnung nach 6-Minuten-Taktung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Mandanten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anwaltlichen Arbeitsschritte in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen.
2.
Eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde.
3.
Betreffen die Tätigkeiten den E-Mail- oder Schriftverkehr, Telefonate oder Besprechungen mit dem Mandanten, genügt die Angabe von Datum und Uhrzeit, da der Mandant diese Vorgänge miterlebt hat.
4.
Im Honorarprozess hat das Gericht eine überschlägige Schätzung auf Grundlage der vorgelegten Stundenabrechnungen vorzunehmen, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Aufgaben und die rechtliche Einordnung, Bewertung und Durchdringung sowie die darauf entfallende Reaktion angemessen war. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Anwalt Fachanwalt in dem Rechtsgebiet ist oder nicht, und ob es sich um eine einfache oder komplexe Angelegenheit handelt. Den hierfür erforderlichen Aufwand kann das Gericht entsprechend§ 287 ZPO schätzen.
5.
Verteidigt sich ein Mandant mit der Behauptung, er hätte die Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, wenn er auf die Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe hingewiesen worden wäre, gehört zur schlüssigen Darlegung eines Einwands nach § 242 BGB oder §§ 280 Abs.1, 249 Abs. 1 BGB, dass der Mandant zu den Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe im Einzelnen substantiiert vorträgt.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
Nr. 4141VV RVG
Zusätzliche Verfahrensgebühr für Hinweis auf Tod des Mandanten
LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 - 2 Qs 8/20 jug.
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 389
Der Hinweis des Verteidigers auf den Tod seines Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist eine geeignete Mitwirkungstätigkeit, um die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 W RVG zu verdienen.
Leitsatz des Verfassers
RVG VV Nr. 2301; ZPO § 788
Erstattungsfähigkeit von Einwohnermeldeamtsanfragen
LG Landshut, Beschl. v. 19.12.2019 – 32 T 3724/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 100
Die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage sowie einer Auskunft bei der Creditreform sind auch dann erstattungsfähig, wenn es aufgrund der Auskünfte nicht mehr zur Vollstreckung kommt.
Leitsatz des Schriftleitung der AGS