BGB §§ 138, 242, 249 Abs. 1, 280 Abs. 1, 307 Abs. 1; RVG § 3a
Zulässigkeit einer 6-Minuten-Zeittaktvereinbarung
LG Freiburg, Urt. v. 19.7.2019 - 8 0 56/18
Fundstelle: AGS 2020, S. 457

1.

Eine Abrechnung nach 6-Minuten-Taktung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Mandanten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die anwaltlichen Arbeitsschritte  in aller Regel längere Zeitabschnitte als nur einzelne Minuten umfassen.

2.

Eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen  konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden. Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde.

3.

Betreffen die Tätigkeiten den E-Mail- oder Schriftverkehr, Telefonate oder Besprechungen mit dem Mandanten, genügt die Angabe von Datum und Uhrzeit, da der Mandant diese Vorgänge miterlebt hat.

4.

Im Honorarprozess hat das Gericht eine überschlägige Schätzung auf Grundlage der vorgelegten Stundenabrechnungen vorzunehmen, welcher Zeitaufwand für die einzelnen Aufgaben und die rechtliche Einordnung, Bewertung und Durchdringung sowie die darauf entfallende Reaktion angemessen war. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Anwalt Fachanwalt in dem Rechtsgebiet ist oder nicht, und ob es sich um eine einfache oder komplexe Angelegenheit handelt. Den hierfür erforderlichen Aufwand kann das Gericht entsprechend§ 287 ZPO schätzen.

5.

Verteidigt sich ein Mandant mit der Behauptung, er hätte die Honorarvereinbarung nicht unterzeichnet, wenn er auf die Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe hingewiesen worden wäre, gehört zur schlüssigen Darlegung eines Einwands nach § 242 BGB oder §§ 280 Abs.1, 249 Abs. 1 BGB, dass der Mandant zu den Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe im Einzelnen substantiiert vorträgt.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

 

 

Nr. 4141VV RVG
Zusätzliche Verfahrensgebühr für Hinweis auf Tod des Mandanten
LG Leipzig, Beschl. v. 19.6.2020 - 2 Qs 8/20 jug.
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 389

Der Hinweis des Verteidigers auf den Tod seines Mandanten und das damit verbundene Verfahrenshindernis ist eine geeignete Mitwirkungstätigkeit, um die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 W RVG zu verdienen.

Leitsatz des Verfassers

 

 

 

RVG VV Nr. 2301; ZPO § 788
Erstattungsfähigkeit von Einwohnermeldeamtsanfragen
LG Landshut, Beschl. v. 19.12.2019 – 32 T 3724/19
Fundstelle: AGS 2020, S. 100

 Die Kosten einer Einwohnermeldeamtsanfrage sowie einer Auskunft bei der Creditreform sind auch dann erstattungsfähig, wenn es aufgrund der Auskünfte nicht mehr zur Vollstreckung kommt.

Leitsatz des Schriftleitung der AGS 

 

 

 

Mittelgebühr in Strafsachen
§ 14 RVG
LG Wuppertal, Beschl. v. 23.1.2020 - 23 Qs 280/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 221

Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Rahmengebühr rechtfertigen, entspricht die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt, steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zu.

Leitsatz des Verfassers 

 

§§ 14,58 RVG
Anrechnung von Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung
LG Aachen, Beschl. v. 3.1.2020 - 67 KLs 18/17
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 303

Der Begriff der „Höchstgebühr des Wahlanwalts" i.S.d. § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG meint nicht den im VV RVG ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Betragsrahmens, sondern vielmehr diejenige Vergütung, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte.

Leitsatz des Gerichts 

 

Nr. 4102 VV RVG
„Verhandeln“ im Haftprüfungstermin
LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 10.8.2020 – 2 KLs 1042 Js 12567/18

Fundstelle: AGS 3/2021, S. 118

Die Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 3 VV entsteht auch dann, wenn im Haftprüfungstermin der Haftprüfungsantrag zwar zurückgenommen worden ist, dem jedoch eine Erörterung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr vorangegangen ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; StGB §§ 73, 73d Abs. 2
Gegenstandswert im Einziehungsverfahren
LG Essen, Beschl. v. 4.12.2018 – 64 Qs-68 Js 1180/16-23/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 407

Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4241 VV ist nicht maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Einziehung im Urteil letztlich angeordnet worden ist, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe dem Beschuldigten eine Einziehung drohte. Der Gegenstandswert selbst ist sodann nach dem objektiven  Wert derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestimmen, auf die sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes bezieht, das subjektive Interesse des Betroffen hingegen ist insoweit ohne Belang.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

ARB 2008 § 5 Abs. 3 b); BGB § 305 c
Obliegenheitsverletzung durch Kostenregelung die nicht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entspricht
LG Münster, Hinweisbeschluss vom 08.10.2018;
LG Münster, Beschluss vom 11.12.2018 - 15 S 12/18
Fundstelle: AGS 2019, S. 257 ff.

  1. Hat der Versicherungsnehmer in einem Vergleich im Wesentlichen sein Ziel erreicht, vereinbart er jedoch, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, liegt darin eine Obliegenheitsverletzung, die bis zur Quote des Erfolgs zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.
  2. Die dahingehende Klausel in den ARB ist weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

RVG VV Nr. 1009; ZPO §§ 91 ff., 103 ff.
Erstattungsfähigkeit und Festsetzung von Hebegebühren
LG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 3 0 22/14
Fundstelle: AGS 2019, S. 253 f.

Zahlt der Beklagte die Vergleichssumme und die festgesetzten Kosten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, so hat er die durch die Weiterleitung der Gelder entstehenden Hebegebühren dem Kläger zu erstatten.

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

 

RVG §§ 58 Abs. 3, 55 Abs. 5 S. 2
Anrechnung von zurückgezahlten Vorschüssen beim Pflichtverteidiger
LG Deggendorf, Beschl. v. 13.3.2019 - 1 KLs 4 Js 5712/17
Fundstelle: RVGreport 2019, S. 216

  1. Der Pflichtverteidiger muss in seinem Festsetzungsantrag auch Vorschüsse angeben, für die ausdrücklich oder stillschweigend eine Rückzahlung vereinbart ist.
  2. Jedenfalls dann, wenn eine Rückzahlung eines Vorschusses oder einer „Sicherheitsleistung" vor Bewilligung einer beantragten Prozesskostenhilfe bzw. vor Abrechnung einer Pflichtverteidigervergütung erfolgt, hat eine Kürzung des Pflichtverteidigerhonorars zu unterbleiben.

    Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

 

 

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