RVG VV Nr. 4141

Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Berufung

LG Hagen, Beschluss vom 11.11.2015 - 44 Qs 151/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 77 f.

 

 

Die zusätzliche Gebühr entsteht nach Rücknahme der Berufung auch dann, wenn sich die Akten noch beim Amtsgericht befinden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 14

„Bedeutung der Angelegenheit" bei der Bemessung der Rahmengebühren

LG Essen, Beschluss vom 08.09.2015 - 57 Qs 111/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 457 f.

Bei der "Bedeutung der Angelegenheit" i. S. d. § 14 Abs. 1 RVG geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten, nicht um die seines Rechtsanwaltes. Dabei kommt es sowohl auf eine tatsächliche, als auch auf eine ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Betroffenen an.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nr. 7000

Keine Dokumentenpauschale für Einscannen und Ausdrucken

LG Berlin, Beschluss vom 23.07.2015 - (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14)

Fundstelle: AGS 2015, S. 374

Dem Anwalt steht keine Dokumentenpauschale zu, wenn er die Akten zuerst scannt und dann ausdruckt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG VV Nr. 1010

Anfall der Zusatzgebühr bei Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen

LG Ravensburg, Beschluss vom 15.04.2015 - 6 O 346/13

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 340 ff.

 

Der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumte Ortstermin stellt einen gerichtlichen Termin i. S. v. Nr. 1010 VV RVG dar und ist bei Hinzutreten der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geeignet, die Zusatzgebühr auszulösen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 14; RVG VV Nrn. 5100 ff.

Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 04.02.2015 - 5 Qs 9/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 390 f.

 

 

Die Bemessung der Gebühren des Wahlverteidigers nach § 14 RVG im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Für die Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV ist regelmäßig die Dauer des Termins heranzuziehen. Die Dauer des Termins von (nahezu) einer Stunde rechtfertigt regelmäßig nicht die Einstufung als unterdurchschnittlich.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG VV Nr. 2300; RVG VV Vorbem. 2.3

Geschäftsgebühr für Prüfung eines Vertragsentwurfs

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 12.05.2015 - 6 S 112/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 306 f.

Auch die anwaltliche Prüfung eines notariellen Vertragsentwurfs kann die Geschäftsgebühr auslösen.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 4102

Täter-Opfer-Ausgleichsgespräche

LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2015 - 3 KLs 3/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 183 f.

  1. Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG genügt zum einen die Besprechung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein ,,Spontan-Termin“ möglich.
  2. Die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 4 VV RVG honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA. Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 4100

Verhältnis Grundgebühr / Verfahrensgebühr nach dem 2. KostRMoG

LG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2014 - 5 Qs 304/14

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 470

Die Grundgebühr entsteht grds. immer neben der Verfahrensgebühr. Sie deckt den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Fall ab.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 15

Dieselbe Angelegenheit bei Anspruch auf Zeugnis und Abänderung des Zeugnisses

LG Frankfurt/Main, Urteil vom29.08.2014 - 2-01 S 75/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 510 f.

1.

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, ein qualifiziertes Zeugnis einzufordern, und entspricht das daraufhin vom Arbeitgeber erstellte Zeugnis nicht den Erwartungen, stellt die - weitergehende - Tätigkeit auf Berichtigung / Abänderung des Zeugnisses keine neue Angelegenheit dar. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG.

2.

Der Auftrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird nicht bereits durch ein Arbeitszeugnis mit einem beliebigen Inhalt erfüllt, sondern erst dann, wenn ein inhaltlich wahres Arbeitszeugnis erstellt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

StPO § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2; VV RVG Nrn. 5100 ff.

Keine Kostenerstattung im Ordnungswidrigkeitenverfahren für Anwalt bei Vertretung in eigener Sache

LG Potsdam, Beschluss vom 09.01.2014 - 24 Qs 151/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 252 ff.

Vertritt sich ein Anwalt als Betroffener in einem Bußgeldverfahren selbst, kann er keine Kostenerstattung nach den Vorschriften des RVG verlangen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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