BGB § 249; RVG § 15 Abs. 2 S. 1

Keine Erstattung der Kosten einer Deckungsschutzanfrage vor Klageauftrag

LG Münster, Urt. v. 04.05.2010 – 3 S 12/10 Fundstelle: AGS 2011, S. 154 f.

Ist der Anwalt noch nicht mit der Klageerhebung beauftragt, sondern soll er zunächst noch einmal außergerichtlich tätig werden, dann gehören die Kosten für eine Deckungsschutzanfrage beim Rechtsschutzversicherer jedenfalls dann nicht zu den ersatzfähigen Kosten, wenn der Gegner außergerichtlich reguliert und es nicht mehr zum Klageauftrag kommt.

Die (auch) die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.Die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.Leitsatz des Gerichts

Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren; Anwendbarkeit des § 15 a RVG

LG Berlin, Beschl. v. 05.08.2009 – 82 T 453/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 350 ff.

  1. Die (auch) die Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestetzungsverfahren regelnde Bestimmung des § 15 a Abs. 2 RV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 05.08.2009 anzuwenden.
  2. Die Übergangsvorschriften des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, nach der es auf den Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages oder auf die Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwalts ankommt, ist für die Anwendung des § 15 a Abs. 2 RVG nicht einschlägig.


    Leitsatz des Gerichts
Vertritt der Anwalt im Erbscheinbeschwerdeverfahren mehrere Miterben, denen ein gemeinschaftlicher Erbschein unter Ausweisung ihrer Anteile erteilt worden ist, so liegt derselbe Gegenstand zugrunde, so dass sich die Verfahrengebühr nach Nr. 1008 VV RVG erhöht. Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 1008, 3100

Gebührenerhöhung bei Vertretung mehrerer Erben im Erbscheinverfahren

LG München I, Beschl. v. 05.02.2009 – 16 T 22419/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 158 ff.

Vertritt der Anwalt im Erbscheinbeschwerdeverfahren mehrere Miterben, denen ein gemeinschaftlicher Erbschein unter Ausweisung ihrer Anteile erteilt worden ist, so liegt derselbe Gegenstand zugrunde, so dass sich die Verfahrengebühr nach Nr. 1008 VV RVG erhöht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Erteilt der Mandant dem Anwalt den Auftrag, ein Schreiben zu entwerfen, so handelt es sich auch dann um eine Geschäftstätigkeit, wenn der Auftrag zur Absendung des Schreibens nicht mehr erteilt wird.Leitsatz der Schriftleitung der AGS    

VV RVG Nr. 2300; RVG § 34

Abgrenzung Beratung/Vertretung

LG Mönchengladbach, Urt. v. 03.12.2008 – 4 S 222/07 Fundstelle: AGS 2009, S. 163

Erteilt der Mandant dem Anwalt den Auftrag, ein Schreiben zu entwerfen, so handelt es sich auch dann um eine Geschäftstätigkeit, wenn der Auftrag zur Absendung des Schreibens nicht mehr erteilt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,00 € incl. MWSt. oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten ist wettbewerbswidrig, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Anmerkung: Die Beklagten warben in einer Anzeige damit, als besondere Dienstleistung ab dem 01.07.2006 an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten Beratungen in allen Angelegenheiten ohne vorherige Terminabsprache anzubieten. Die Kosten für eine solche Beratung sollten für Verbraucher 20,00 € incl. MWSt. betragen. Das LG Ravensburg sieht in derartigen Werbeanzeigen einen Verstoß gegen das Verbot in § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, geringere Gebühren zu verlangen, als es das RVG vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von 20,00 € für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG ist nach Auffassung des Gerichts auch nach der Neufassung des § 34 RVG ab dem 01.07.2006 auf Pauschalvergütungen, die für Beratungsleistungen getroffen werden, anwendbar. Dem stehe nicht entgegen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 RVG, auf den § 4 Abs. 2 S. 3 RVG Bezug nimmt, in außergerichtlichen Angelegenheiten die Existenz gesetzlicher Gebühren voraussetze, während § 34 Abs. 1 S. 2 RVG n. F. aber für eine Beratung, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, nur noch eine übliche Vergütung vorsehe. Denn nach der Begründung zur Neufassung des § 34 RVG sollte durch diesen zwar eine Deregulierung erreicht werden, andererseits aber weiterhin eine funktionierende Rechtspflege sichergestellt werden. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG sei deshalb, so das LG Ravensburg, als allgemeine Vorschrift auch für Pauschalvergütungen heranzuziehen, die für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart wurden, für die ansonsten eine übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB festzusetzen wäre.
Die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,00 € incl. MWSt. oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten ist wettbewerbswidrig, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Anmerkung: Die Beklagten warben in einer Anzeige damit, als besondere Dienstleistung ab dem 01.07.2006 an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten Beratungen in allen Angelegenheiten ohne vorherige Terminabsprache anzubieten. Die Kosten für eine solche Beratung sollten für Verbraucher 20,00 € incl. MWSt. betragen. Das LG Ravensburg sieht in derartigen Werbeanzeigen einen Verstoß gegen das Verbot in § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, geringere Gebühren zu verlangen, als es das RVG vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von 20,00 € für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG ist nach Auffassung des Gerichts auch nach der Neufassung des § 34 RVG ab dem 01.07.2006 auf Pauschalvergütungen, die für Beratungsleistungen getroffen werden, anwendbar. Dem stehe nicht entgegen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 RVG, auf den § 4 Abs. 2 S. 3 RVG Bezug nimmt, in außergerichtlichen Angelegenheiten die Existenz gesetzlicher Gebühren voraussetze, während § 34 Abs. 1 S. 2 RVG n. F. aber für eine Beratung, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, nur noch eine übliche Vergütung vorsehe. Denn nach der Begründung zur Neufassung des § 34 RVG sollte durch diesen zwar eine Deregulierung erreicht werden, andererseits aber weiterhin eine funktionierende Rechtspflege sichergestellt werden. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG sei deshalb, so das LG Ravensburg, als allgemeine Vorschrift auch für Pauschalvergütungen heranzuziehen, die für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart wurden, für die ansonsten eine übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB festzusetzen wäre.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1; BRAO, § 49 b Abs. 1 S. 1; RVG § 4 Abs. 2 S. 3

Unzulässige Werbung mit niedrigen Pauschalsätzen

LG Ravensburg, Urt. v. 28.07.2006 – 8 O 89/06 KfH 2 Die Werbung mit einem Pauschalpreis von 20,00 € incl. MWSt. oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten ist wettbewerbswidrig, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht.

Anmerkung:
Die Beklagten warben in einer Anzeige damit, als besondere Dienstleistung ab dem 01.07.2006 an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten Beratungen in allen Angelegenheiten ohne vorherige Terminabsprache anzubieten. Die Kosten für eine solche Beratung sollten für Verbraucher 20,00 € incl. MWSt. betragen. Das LG Ravensburg sieht in derartigen Werbeanzeigen einen Verstoß gegen das Verbot in § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, geringere Gebühren zu verlangen, als es das RVG vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von 20,00 € für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt.

§ 4 Abs. 2 S. 3 RVG ist nach Auffassung des Gerichts auch nach der Neufassung des § 34 RVG ab dem 01.07.2006 auf Pauschalvergütungen, die für Beratungsleistungen getroffen werden, anwendbar.

Dem stehe nicht entgegen, dass § 4 Abs. 2 S. 1 RVG, auf den § 4 Abs. 2 S. 3 RVG Bezug nimmt, in außergerichtlichen Angelegenheiten die Existenz gesetzlicher Gebühren voraussetze, während § 34 Abs. 1 S. 2 RVG n. F. aber für eine Beratung, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, nur noch eine übliche Vergütung vorsehe. Denn nach der Begründung zur Neufassung des § 34 RVG sollte durch diesen zwar eine Deregulierung erreicht werden, andererseits aber weiterhin eine funktionierende Rechtspflege sichergestellt werden. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG sei deshalb, so das LG Ravensburg, als allgemeine Vorschrift auch für Pauschalvergütungen heranzuziehen, die für außergerichtliche Angelegenheiten vereinbart wurden, für die ansonsten eine übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB festzusetzen wäre.

Seite 8 von 12