VV RVG Nr. 6211; RVG § 18 Nr. 5; RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a n.F.

Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr im anwaltsgerichtlichen Verfahren

AnwG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.03. 2014 – I AG 1/10 (EV 9/07)

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 314 f.

Für ein Beschwerdeverfahren in Rahmen der zweiten gerichtlichen Instanz des anwaltsgerichtlichen Verfahrens fallen keine gesondert abrechnungsfähigen Gebühren an, weil die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren durch die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz (mit)abgegolten werden.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Derjenige, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren oder anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, erbringe, so das Anwaltsgericht Hamm, keine volle Verteidigerleistung und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren wie bei Verteidigung durch einen anderen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen seien, auch in solchen Verfahren, miteinander unvereinbar. Der Verteidiger nehme nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern werde als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichte versehenes – Organ der Rechtspflege grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Staatsanwalt tätig. Seine Position sei mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten oder Betroffenen hin ausgestattet. Dem Verteidiger seien Beschränkungen auferlegt, die die StPO einem Beschuldigten nicht abverlange. Dies sei anders als im Zivilprozess, wo § 78 Abs. 4 ZPO dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt die vollen Rechte eines Verfahrensbevollmächtigten einräume.
Ein Rechtsanwalt, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren selbst vertritt oder in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, hat keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren.

AnwG Hamm, B. v. 22. November 2001 – AR 5/99

Derjenige, der sich in einem Rügeprüfungsverfahren oder anwaltsgerichtlichen Verfahren selbst verteidigt, erbringe, so das Anwaltsgericht Hamm, keine volle Verteidigerleistung und habe daher keinen Anspruch auf Erstattung von Verteidigergebühren wie bei Verteidigung durch einen anderen von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten oder Betroffenen seien, auch in solchen Verfahren, miteinander unvereinbar. Der Verteidiger nehme nicht nur ein durch privatrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrag erteiltes Mandat wahr, sondern werde als unabhängiges – mit eigenen Rechten und Pflichte versehenes – Organ der Rechtspflege grundsätzlich gleichberechtigt neben dem Staatsanwalt tätig. Seine Position sei mit spürbarer Distanz zum Beschuldigten oder Betroffenen hin ausgestattet. Dem Verteidiger seien Beschränkungen auferlegt, die die StPO einem Beschuldigten nicht abverlange. Dies sei anders als im Zivilprozess, wo § 78 Abs. 4 ZPO dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt die vollen Rechte eines Verfahrensbevollmächtigten einräume.