§ 42 Abs. l Satz l GKG
Feststellung der Anwendbarkeit einer Versorgungsordnung
BAG, Beschl. v. 29.10.2019 - 3 AZR 251 /17 (A)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 184

 

Für die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger bei Eintritt bestimmter Versorgungsfälle eine Versorgung nach einer bestimmten Betriebsvereinbarung zu zahlen, bestimmt sich der Streitwert nach der 36-fachen monatlichen Rentendifferenz abzüglich eines Abschlags von 30 %.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

§ 40 Abs. 1 BetrVG; §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB
Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber
BAG, Beschl. v. 1.8.2018 - 7 ABR 41/17 Fundstelle: RVGreport 5/2019, S. 181

Der Rechtsanwalt hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsverfolgungskosten, die ihm zur Durchsetzung des an ihn abgetretenen Anspruchs des Betriebsrates auf Freistellung von den Kosten der Vertretung des Betriebsrates entstanden sind. Bei den weiteren Rechtsverfolgungskosten handelt es sich nämlich nicht um einen nach § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB von dem Arbeitgeber zu ersetzenden Verzugsschaden.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

ZPO §§ 116 Satz 1 Nr. 1, 119 Abs. 1

Prozesskostenhilfe für eigenverwaltenden Insolvenzschuldner

BAG, Beschluss vom  22.08.2017 - 1 AZR 546/15 (A)

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 113 f.

 

Der eigenverwaltende Insolvenzschuldner ist zwar keine „Partei kraft Amtes". Nach dem Sinn und Zweck des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht er jedoch den anerkannten Fallgruppen einer Partei kraft Amtes gleich, sodass ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

ZPO § 91 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1; ArbGG §§ 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5, 12 a

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in arbeitsgerichtliehen Berufungsverfahren

BAG, Beschluss vom 18.11.2015 - 10 AZB 43/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 109 ff.

 

 

Der obsiegenden Partei sind im Berufungsverfahren die Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn eine Vereinigung von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern i. S. v. §§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bereit gewesen wäre, die Vertretung unentgeltlich zu übernehmen.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

GKG § 45 Abs. 1 Satz 2

Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

BAG, Beschluss vom 13.08.2014 - 2 AZR 871/12

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 117 ff.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch nur zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder ein Vergleich geschlossen wird. Dies gilt auch für einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung, der einen unechten Hilfsantrag darstellt. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert gilt diesbezüglich gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren, da die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Gegenstände und die Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit nicht auseinanderfallen.

Leitsatz des Verfassers RVGreports

RVG §§ 2 I, 15 II; RVG VV Vorb. 3 III, Nr. 3104 II

Terminsgebühr bei Einbeziehung eines anderen Verfahrens

BAG, Beschluss vom 17.02.2014 - 10 AZB 81/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 1837 f.

Die Behandlung von Streitgegenständen in gerichtlichen oder außergerichtlichen Terminen eines Verfahrens, in dem sie nicht anhängig sind, führt nicht nach Nr. 3104 II VV-RVG zu einer eigenen Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem sie (die einbezogenen Gegenstände) anhängig sind.

Orientierungssatz der Richterinnen und Richter des BAG

§ 10 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Prozesskostenhilfe bei Rechtsschutz durch die Gewerkschaft; Austritt aus der Gewerkschaft während des laufenden Prozesses

BAG, Beschl. v. 18.11.2013 - 10 AZB 38/13

Fundstelle: RVG Report 2014, S. 123 f.


  1. Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, zur Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, stellt regelmäßig Vermögen i.S.v. § 115 ZPO dar und steht der Bewilligung von PKH entgegen.

  2. Dies gilt auch dann, wenn die Partei während eines laufenden Prozesses aus Gründen, die im Zusammenhang mit der Prozessführung stehen, aus der Gewerkschaft austritt und damit den Verlust der bisherigen Vertretung durch die Gewerkschaft bewusst in Kauf nimmt, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

    Leitsatz des Verfassers des RVGReports

§ 15 Abs. 2 RVG; Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG; Nr. 3104, 3202 VV RVG
Terminsgebühr bei Einbeziehung eines anderweitig anhängigen Anspruchs in einen gerichtlichen Vergleich

BAG, Beschl. v. 17.2.2014 - 10 AZB 81/13

Fundstelle: RVG Report 20,. S. 192 ff.

Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren anhängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein hierdurch eine Terminsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ArbGG § 12 a Abs. 1

Terminsgebühr bei Besprechung mit Dritten ohne Beteiligung des Gegners; Kostenerstattung bei Verweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht

BAG, Beschl. v. 19.02.2013 – 10 AZB 2/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 222 ff.

  1. Wird der Rechtsstreit von einem ordentlichen Gericht an ein Arbeitsgericht verwiesen, so sind alle Gebühren, die vor dem ordentlichen Gericht bereits angefallen sind, zu erstatten, auch dann, wenn sie vor dem Arbeitsgericht erneut anfallen. Die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall nicht auf die „Mehrkosten“.

  2. Eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 i. V. m. Nr. 3104 VV fällt nicht an, wenn keine Besprechung i. S. d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV vorliegt. Dies ist bei Gesprächen zwischen den Bevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners dann der Fall, wenn dieser vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 3, 46 Abs. 2; ZPO §§ 495, 91

Terminsgebühr für Besprechungen mit Dritten; Kostenerstattung bei Verweisung vom ordentlichen Gericht zum Arbeitsgericht

BAG, Beschl. v. 19.02.2013 – 10 AZB 2/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 193 ff.

 

  1. Hat der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und hat dieses den Rechtsstreit an das ArbG verwiesen, sind dem Beklagten alle vor dem zunächst angerufenen Gericht angefallenen Kosten, zu denen auch die Rechtanwaltskosten gehören, zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn dem Rechtsanwalt vor dem ArbG die gleichen Gebühren noch einmal entstehen.

  2. Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners lösen die Terminsgebühr nur dann aus, wenn dieser vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

    Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

 

 

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