107 Abs. 5 OWiG
Aktenversendungspauschale für die Übersendung des Ausdrucks einer digitalen Akte
AG Verden (Aller), Beschl. v. 5.7.2021 9b OWi 245 Js 25572/21 (290/21)
Fundstelle: AGS S. 2021, S. 428
107 Abs. 5 OWiG ist dahingehend auszulegen, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich digital geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller dieses - nämlich den Ausdruck - besonders beantragt hat.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
86 Abs. 1 S. 2 VVG; § 812 Abs. 1 BGB
Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung
AG Lingen, Urt. v. 17.2.2021 - 4 C 467/20, rechtskräftig
Fundstelle: AGS 2021, S. 476
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1 R\/G; Nr. 3309 VV RVG
Keine gesonderte Vergütung bei mehrfacher Vollstreckungsandrohung
AG Nordhausen, Beschl. v. 8.2.2021 - M 84/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 356
Wird nach einer Vollstreckungsandrohung eine Zahlungsvereinbarung geschlossen, aber nicht eingehalten und wird daraufhin die Vollstreckung nochmals angedroht und schließlich durchgeführt, handelt es sich insgesamt nur um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§§ 15 Abs. 4, 48 Abs. 6 S.1 RVG
Gebührenrechtliche Auswirkungen der rückwirkenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung
AG Osnabrück, Beschl. v. 11.10.2021 - 202 Ds (211 Js 11318/ 21) 235/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 548
Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits entstandene Gebühren.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
§ 467 a StPO
Auslagenentscheidung nach Rücknahme des Strafbefehlsantrags
AG Pforzheim, Beschl. v. 25.8.2021 - 7 Cs 98 Js 2143/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 510
Wird der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft zurückgenommen, sind die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
Nr. 5115 VV RVG
Mitwirkung bei zusätzlicher Gebühr
AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 - 275 OWi 248/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 556
Eine zusätzliche Gebühr bei Einstellung des Verfahrens entsteht nicht, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts darauf beschränkt hatte, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und lediglich eine Einlassung anzukündigen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
RVG § 14
Rahmengebühren im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren
AG Hamburg-Harburg, Beschluss vom 03.06.2021 - 621 OWi 128/21
Fundstelle: AGS 2021, S. 302 f.
In straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Nr. 1000 VV RVG
Keine erstattungsfähige Einigungsgebühr bei Ausgleich der Klageforderung gegen Klagerücknahme
AG Hannover, Urt. v. 9.9.2020 - 507 C 5202/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 46
Kündigt der beklagte Haftpflichtversicherer an, dass er die Klageforderung ausgleichen werde und vereinbaren die Parteien sodann, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der beklagte Haftpflichtversicherer die Kosten des Verfahrens trage, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen, so entsteht hierdurch zwar eine Einigungsgebühr; diese ist jedoch nicht erstattungsfähig.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
§§ 45 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamGKG; § 60 Abs. 1 S. 6 RVG
Abweichender Gegenstandswert in Sorgerechtsverfahren
AG Starnberg, Beschl. v. 10.2.2021 – 003 F 930/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 89
Wird ein Anwalt in einer bereits im Jahre 2020 eingeleiteten Kindschaftssache erst nach dem 31.12.2020 beauftragt, gilt für ihn bereits der neue Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i. H. v. 4.000,00 EUR. Dieser Wert ist auf Antrag vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
Nr. 4141 VV RVG
Zusätzliche Gebühr nach bestreitender Einlassung und Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO
AG Aschaffenburg, Beschl. v. 16.12.2020 – 390 AR 81/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 80
1. Die Gebühr Nr. 4141 VV kann auch im Fall einer Einstellung nach § 154 StPO entstehen.
2. Rät der Verteidiger zu einer teilweise bestreitenden Einlassung und führt die zur Einstellung des Verfahrens, hat der Verteidiger daran „mitgewirkt“.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS