RVG VV Nrn. 1000, 1003; ZPO § 269

Einigungsgebühr bei Klagerücknahme

AG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2017 - 29 C 442/17 (40)

Fundstelle: AGS 2017, S. 448
 

Einigen sich die Parteien dahingehend, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der Beklagte daraufhin verzichtet, einen Kostenantrag zu stellen, und darüber hinaus erklärt, die der Klägerseite entstandenen Kosten zu übernehmen, löst dies eine Einigungsgebühr aus.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

FamGKG §§ 48 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 S. 3

Verfahrenswert bei wechselseitigen Anträgen zur Ehewohnung

AG Mayen, Beschluss vom 17.08.2017 - 8c F 127/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 474 f.

 

Werden von den Beteiligten wechselseitige Anträge auf alleinige Überlassung derselben Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens gestellt, werden die Werte von Antrag und Widerantrag nicht addiert. Es gilt nur der höhere Wert.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 


 

RVG VV Nr. 4102 Nr. 4

Vernehmungsterminsgebühr im Täter-Opfer-Ausgleichsverfahren

AG Darmstadt, Beschluss vom 01.09.2016 - 218 Ds-1470 Js 37783/14

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 106

 

Für den Anfall der Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG reichen telefonische Besprechungen und E-Mail-Verkehr nicht aus.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

RVG §§ 23 Abs. 1, 32 Abs. 1, 31 b

Ratenzahlungsvergleich im gerichtlichen Verfahren

AG Siegburg, Urteil vom 25.05.2016 - 127 C 25/14

Fundstelle: AGS 2016, S. 456 f.

 

 

 

Einigen sich die Parteien in einem Rechtsstreit darauf, dass der Beklagte gegen sich Versäumnisurteil ergehen lässt und er die titulierte Forderung sodann in Raten zahlen kann, richtet sich die Einigungsgebühr nach dem vollen Wert des Verfahrens.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 15 Abs. 2, 22 Abs. 1

Angelegenheit bei der außergerichtlichen Unfallschadensregulierung

AG Limburg a. d. Lahn, Urteil vom 27.06.2016 - 4 C 208/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 337 ff.

 

 

Die außergerichtliche Vertretung des Eigentümers des Unfallfahrzeugs einerseits und des Fahrers dieses Fahrzeugs andererseits gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stellt für den von beiden beauftragten Rechtsanwalt gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten dar.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nrn. 2100 ff.

Deckungsschutz für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

AG Saarbrücken, Urteil vom 10.03.2016 - 121 C 374/15 (13)

Fundstelle: AGS 2016, S. 367 f.

 

 

1.    Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, auch die Kosten der Prüfung für die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels zu übernehmen.

2.    Der Antrag auf Deckungsschutz kann auch nachträglich gestellt werden.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 14; RVG VV Teil 5

Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren; Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr

AG Waldbröl, Beschluss vom 17.08.2016 - 44 OWi 72/16 b

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 371 f.

 

 

1.    Ausgangspunkt für die anwaltliche Gebührenbemessung ist auch im Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr. Lediglich bei Bußgeldsachen einfachster Art kann auch einmal eine unter dem Mittelwert liegenden Gebühr angemessen sein.

 

2.    Bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG handelt es sich um eine (versteckte) Festgebühr.

 

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

BGB § 249; RVG § 23; RVG VV Nr. 2300

Keine Restwertanrechnung beim Gegenstandswert

AG Norderstedt, Urteil vom 15.09.2015 - 47 C 118/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 525 ff.

Der Gegenstandswert einer außergerichtlichen Schadensregulierung bemisst sich nach dem Wert der vollen Wiederbeschaffungskosten ohne Abzug eines Restwerts.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 34 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 315, 316

Angemessene Gebühr für Beratung in einer Verkehrsunfallsache

AG Siegburg, Urteil vom 04.09.2015 - 105 C 34/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 58 ff.

1.

Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten für eine Beratung keine Vergütungsvereinbarung getroffen, bestimmt der Anwalt die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen unter Beachtung der §§ 315, 316 BGB.

2.

Allein die Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Höchstgebühr von 190 € bestimmt hat, lässt keinen Rückschluss zu, dass er sein Ermessen nicht ausgeübt habe.

3.

Die Beratung muss auch nicht zwingend günstiger sein als die Führung eines Geschäftes. Eine Regelung, wonach nur eine 0,65 Gebühr abgerechnet werden darf, ist nicht gegeben.

Leitsätze des Verfassers des RVGreports

BGB § 305c I, II; ARB § 5 III Buchst. h; ZPO §§ 92 I, 269 III 2; ArbGG § 57 II

Deckungsschutz für Anwaltskosten bei Mehrvergleich

AG Kassel, Urteil vom 08.01.2015-414 C 5614/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 2985

 

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach die Kosten eines Vergleichs für Forderungen nicht übernommen werden, die selbst nicht streitig waren, ist überraschend im Sinne von § 305 c I BGB, denn sie führt dazu, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise einen Teil der Kosten eines Vergleichs selbst zu tragen hat, obwohl es häufig sachdienlich und allgemein üblich ist, im Rahmen eines Vergleichs auch nicht rechtshängige Streitpunkte mitzuerledigen, was vielfach erst die Grundlage für die Einigung über den rechtshängigen Anspruch schafft.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

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