RVG VV Nrn. 1000, 1003; ZPO § 269
Einigungsgebühr bei Klagerücknahme
AG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2017 - 29 C 442/17 (40)
Fundstelle: AGS 2017, S. 448
Einigen sich die Parteien dahingehend, dass der Kläger die Klage zurücknehme und der Beklagte daraufhin verzichtet, einen Kostenantrag zu stellen, und darüber hinaus erklärt, die der Klägerseite entstandenen Kosten zu übernehmen, löst dies eine Einigungsgebühr aus.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS