BGB §§ 133, 157, 675; RVG § 34
Entgeltlichkelt der Inanspruchnahme des Anwalts; keine Hinweispflicht auf Entgeltlichkeit einer Beratung
AG Steinfurt, Urteil vom 13.02.2014 - 21 C 979/13
Fundstelle: AGS 2014, S. 379 f.
1.
Wird ein Rechtsanwalt für ein Beratungsgespräch aufgesucht, ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Durchführung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.
2.
Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts von Vornherein wirtschaftlich sinnlos wäre.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS