RVG VV Nr. 5115
Einstellung des Verfahrens nach Durchführung eines Hauptverhandlungstermins
AG Riedlingen, Urt. v. 10.12.2018 - 1 C 170/17
Fundstelle: AGS 2/2019, S. 63

Wird das Verfahren eingestellt, nachdem mehr als drei Wochen seit dem ersten Hauptverhandlungstermin vergangen sind, entsteht die Zusätzliche Gebühr auch dann,wenn die Hauptverhandlung nicht ausdrücklich ausgesetzt worden ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

Nr. 4141 VV RVG

Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Einstellung gem. § l53 a StPO

AG Hannover, Urt. v. 17.7.2018 - 571 C 4229/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 458

 

Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO in der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Zusatzgebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 W RVG. Das gilt auch, wenn durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

§ 242 BGB; § 86 VVG; § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB

Treuwidriges Verhalten einer Rechtsschutzversicherung

AG Köln, Urt. v. 4.6.2018 - 142 C 59/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 36

 

Der Rechtsschutzversicherung ist es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen, wenn sie in Kenntnis des Sach- und Streitstandes Deckungsschutz gewährt und damit einen Vertrauenstatbestand gemäß § 242 BGB geschaffen hat.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

ZPO § 788

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassobüros in eigener Sache

AG Strausberg, Beschl. v. 30.5.2018 - 11 M 3021/18

Fundstelle: AGS 12/2018, S. 582

 

Ein Inkassobüro kann für eine Vollstreckung in eigener Sache keine Kostenerstattung verlangen.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS

 

VV RVG Nr. 4102

Terminsgebühr bei Teilnahme an einer Durchsuchung mit Vernehmung

AG Bad Kreuznach, Beschluss vom 23.04.2018 - 400 Cs 1023 Js 7986/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 259

 

Für die Teilnahme des Verteidigers an einer Durchsuchung entsteht die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 2 VV RVG, wenn es während der Durchsuchungsmaßnahme zu einer Vernehmung des Beschuldigten i.e.S. gekommen ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

VV RVG Nr. 4141

Zusätzliche Gebühr bei Aussageverweigerung

AG Leipzig, Beschluss vom 11.10.2017 - 200 Os 805 Js 50086/ 15 (2)

Fundstelle: AGS 2018, S. 217 f.

 

 

Die zusätzliche Gebühr entsteht, wenn der Verteidiger dem Beschuldigten rät, keine Einlassung abzugeben und daraufhin das Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt wird. Ob das Verfahren ohnehin eingestellt worden wäre, ist unerheblich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG VV Nr. 2300; BGB § 249

Schadensregulierung durch Anwalt in eigener Sache

AG Köln, Urteil vom 11.12.2017- 261 C 167/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 104

 

Reguliert ein Rechtsanwalt einen Verkehrsunfallschaden in eigener Sache selbst, so kann er gleichwohl die hierfür anfallende Vergütung als Schadenersatz geltend machen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RPflG § 11 Abs. 4; RVG §§ 16 Nr. 10, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14; RVG VV Nr. 1000

Eintritt des Erben in Rechtsstreit des Erblassers

AG Hannover, Beschluss vom 10.10.2017 - 502 C 8229/16

Fundstelle: AGS 2018, S. 8 f.

 

Vertritt der Anwalt zunächst den Erblasser und nach dessen Tod den Erben, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3. Dass der Anwalt beide Auftraggeber nicht zeitgleich vertreten hat, ist unerheblich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nrn. 4141, 5115

Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Rat zum Schweigen

AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017 – 22 C 102/17

Fundstelle: RVGreport, S. 53 f.

 

Der Rat des Verteidigers zum Schweigen ist ausreichende Mitwirkung i.S.d. Nrn. 4114, 5115 VV RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Mitwirkung an der Berufungsrücknahme

AG Aschaffenburg, Beschluss vom 08.08.2017 – 302 Ls 207 Js 7836/16 jug

Fundstelle: RVGreport, S. 458 f.

Angesichts der in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“ genügt es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Verteidiger anwaltlich versichert, es habe zwischen ihm und seiner Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für eine Berufungsrücknahme gewesen ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

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