ZPO § 3
Streitwert bei Unterlassungsklage gegen juristische Personen und deren Organ
KG, Beschl. v. 09.11.2010 – 5 W 188/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 313
Werden mehrere Personen auf Unterlassung verklagt, so handelt es sich rechtlich um mehrere selbständige Ansprüche. Deshalb sind die Streitwerte je Beklagten zu addieren und die Summe ist festzusetzen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden.
Leitsatz des Gerichts