ZPO § 3
Streitwert bei Unterlassungsklage gegen juristische Personen und deren Organ
KG, Beschl. v. 09.11.2010 – 5 W 188/10 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 313
Werden mehrere Personen auf Unterlassung verklagt, so handelt es sich rechtlich um mehrere selbständige Ansprüche. Deshalb sind die Streitwerte je Beklagten zu addieren und die Summe ist festzusetzen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden.
Leitsatz des Gerichts
BGB §§ 249; StVG § 7; VVG § 115; RVG §§ 2, 13, 14; RVG VV Nrn. 2300, 7002
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten eines sich selbst vertretenden Anwalt
AG Halle, Urt. v. 28.04.2010 – 2 C 876/09Fundstelle: NJW 2010, S. 3456 f.
1. Rechtsanwaltskosten sind auch an einen Rechtsanwalt zu erstatten, der sich bei der außergerichtlichen Abwicklung eines Unfallereignisses gegenüber einem Versicherer selbst vertritt.
2. Seine durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten können ihm nicht derart zum Nachteil ausgelegt werden, dass ihm eine anwaltliche Tätigkeit im eigenen Interesse unvergütet bleibt.
3. Allein die zügige Verkehrsunfallabwicklung und unproblematische Schadensregulierung schließt eine durchschnittliche Angelegenheit nicht aus.
Leitsatz der Redaktion der NJW
RVG §§ 3, 4
Angemessenheit eines Stundensatzes
AG Döblen, Urt. v. 28.04.2010 – 1 C 555/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 64 f.
1. Ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR ist nicht unangemessen. (Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
2. Die Unangemessenheit einer Zeitvergütung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass sie außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache steht und das Fünffache der gesetzlichen Gebühren übersteigt.(Leitsatz der Schriftleitung der AGS)
RVG § 34; BGB § 612
Ortsübliche Vergütung für Beratung
AG Bielefeld, Urt. v. 02.03.2010 – 4 C 3/09 Fundstelle: AGS 2010, S. 160 f.
Die ortsübliche Vergütung für beratende Tätigkeiten ist mit 190,00 EUR je Stunde anzusetzen.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
RVG § 15; VV RVG Nr. 2300; BGB §§ 823, 249
Erstattung der Kosten einer Deckungsschutzanfrage
1. Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit i. S. v. § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagen erhält.
2. Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz.
3. Der aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auch auf die durch eine Deckungsschutzanfrage entstehenden Anwaltskosten.
Leitsatz der Schriftleitung AGS