1. In Durchschnittsfällen ist bei der Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen. 2. Ein durchschnittlicher Fall liegt vor, wenn es um die Regulierung eines Sachschadens geht, wobei der Schadensumfang leicht zu ermitteln ist und wenig Streit über die Schuldfrage und/oder die Höhe des zu ersetzenden Schadens besteht. Hierbei kann der Streit auch um die Schadensposition „Anwaltskosten“ gehen, insbesondere auch zur Höhe der vom Anspruchsteller verlangten Geschäftsgebühr. 3. Eine ermessensmissbräuchliche Bestimmung einer Rahmengebühr liegt erst bei einer Abweichung von mehr als 20 % von der als billig erscheinenden Gebühr vor.
RVG §§ 2, 13, 14 i. V. m. Nr. 2400 VV RVG

Durchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung

AG Schwerte, Urt. vom 13.06. 2005 – 7 C 40/05 1. In Durchschnittsfällen ist bei der Unfallregulierung durch einen Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr angemessen.

2. Ein durchschnittlicher Fall liegt vor, wenn es um die Regulierung eines Sachschadens geht, wobei der Schadensumfang leicht zu ermitteln ist und wenig Streit über die Schuldfrage und/oder die Höhe des zu ersetzenden Schadens besteht. Hierbei kann der Streit auch um die Schadensposition „Anwaltskosten“ gehen, insbesondere auch zur Höhe der vom Anspruchsteller verlangten Geschäftsgebühr.

3. Eine ermessensmissbräuchliche Bestimmung einer Rahmengebühr liegt erst bei einer Abweichung von mehr als 20 % von der als billig erscheinenden Gebühr vor.

Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²
RVG § 14 Nr. 2400 VV RVG

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Hamburg, Urt. v. 26.05.2005 – 51 A C 9/05
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 268 f.
Bestimmt der RA für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3 Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltliche Tätigkeit im unteren Bereich liegt.²

Auch bei einer unstreitigen Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers ist der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht unbillig, wenn der mit der Schadensregulierung beauftragte RA mit dem Auftraggeber eine 25 Min. dauernde Besprechung geführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt und geprüft hat.³
RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Kaufbeuren, Urt. v. 18.05.2005 – 3 C 186/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 347 Auch bei einer unstreitigen Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers ist der Ansatz einer 1, 3 Geschäftsgebühr nicht unbillig, wenn der mit der Schadensregulierung beauftragte RA mit dem Auftraggeber eine 25 Min. dauernde Besprechung geführt und ein Sachverständigengutachten eingeholt und geprüft hat.³

1.Behauptet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst eine anteilige Haftung des Klägers, so ist es auch bei einem relativ geringen Schadensersatzbetrag i. H. v. 754,43 € nicht ermessensfehlerhaft, wenn der RA nach Fertigung und Beantwortung einer ungewöhnlichen Anzahl einzelner Schreiben eine 1, 6 Geschäftsgebühr bestimmt. 2. Auch der überdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann zur Überschreitung der Schwellengebühr von 1, 3 führen.
RVG § 14; VV RVG Nr. 2400

Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen

AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 13.05.2005 – 408 C 394/04 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 311 1.
Behauptet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst eine anteilige Haftung des Klägers, so ist es auch bei einem relativ geringen Schadensersatzbetrag i. H. v. 754,43 € nicht ermessensfehlerhaft, wenn der RA nach Fertigung und Beantwortung einer ungewöhnlichen Anzahl einzelner Schreiben eine 1, 6 Geschäftsgebühr bestimmt.

2.
Auch der überdurchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit kann zur Überschreitung der Schwellengebühr von 1, 3 führen.

Der Ansatz einer 1, 8 Geschäftsgebühr ist angemessen, weil die Sache umfangreich und schwierig war. Der besondere Umfang der Angelegenheit folgt aus der sich als ungerechtfertigt erweisenden Kürzung der vom Sachverständigen ermittelten Werte, die eine Rückfrage bei diesem und weitere Korrespondenz erforderten. Die besondere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass eine vertiefte Befassung mit der Materie des Schadenersatzrechts einschließlich Rechtsprechungsrecherche erforderlich war, um über die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis die Beklagte zum Einlenken zu bewegen zu können.
1, 8 Geschäftsgebühr bei überdurchschnittlicher Unfallregulierung

AG Köln, Urt. v. 08.05.2005 – 147 C 86/05 Fundstelle: RVG professionell, S. 146 Der Ansatz einer 1, 8 Geschäftsgebühr ist angemessen, weil die Sache umfangreich und schwierig war. Der besondere Umfang der Angelegenheit folgt aus der sich als ungerechtfertigt erweisenden Kürzung der vom Sachverständigen ermittelten Werte, die eine Rückfrage bei diesem und weitere Korrespondenz erforderten. Die besondere Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass eine vertiefte Befassung mit der Materie des Schadenersatzrechts einschließlich Rechtsprechungsrecherche erforderlich war, um über die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und den rechtlichen Hinweis die Beklagte zum Einlenken zu bewegen zu können.

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