RVG §§ 7 Abs. 1, 22; BGB § 254 Abs. 2
Mehrere Angelegenheiten bei Schadensregulierung für mehrere Geschädigte
AG Mühlheim, Urt. v. 03.05.2012 – 23 C 1958/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 375 ff.
1. Vertritt der Anwalt mehrere aus demselben Verkehrsunfall Geschädigte, die jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, so sind verschiedene Angelegenheiten gegeben, so dass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen kann.
2. Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen.
Leitsatz der Schriftleitung AGS