Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.
Lässt sich ein Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen Assessor vertreten, fällt eine Verhandlungsgebühr nicht an.

LG Berlin, B. v. 17. Januar 2001 - 82 T 1152/00

(Fundstelle: Anwaltsblatt 4/2001, S. 243) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.

Lässt sich ein Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung durch einen Assessor vertreten, fällt eine Verhandlungsgebühr nicht an.

LG Berlin, B. v. 17. Januar 2001 - 82 T 1152/00

(Fundstelle: Anwaltsblatt 4/2001, S. 243) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.

Wird durch einen Vergleich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Hauptsache miterledigt, so fällt dafür eine Gebühr aus den zusammengerechneten Werten von einstweiliger Verfügung und Hauptsache an.

LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/00
(Fundstelle: Anwaltsgebühren Spezial 10/2001, S. 228)
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1.
Wird durch einen Vergleich im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung die (hier: nicht anhängige) Hauptsache miterledigt, so fällt dafür eine Gebühr aus den zusammengerechneten Werten von einstweiliger Verfügung und Hauptsache an.

2.
Der Mehrwert des Vergleichs entspricht dem vollen Wert der nicht anhängigen Hauptsache.

LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/2000 (rechtskräftig)
(Fundstelle: ZAP 9/2001, F 24, S. 609 ff. m. Anm. Clausnitzer)
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