LG Berlin, B. v. 17. Januar 2001 - 82 T 1152/00
(Fundstelle: Anwaltsblatt 4/2001, S. 243) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.
LG Berlin, B. v. 17. Januar 2001 - 82 T 1152/00
(Fundstelle: Anwaltsblatt 4/2001, S. 243) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger hatten sich im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht durch einen Assessor vertreten lassen, der nicht unter den in § 4 BRAGO genannten Personenkreis fiel, also insbesondere nicht zum Vertreter des Prozessbevollmächtigten gem. § 53 BRAO bestellt war. Neben der Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sei, so das LG Berlin, eine Verhandlungsgebühr nicht entstanden. Ob die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten für die Vertretung durch den Assessor eine vereinbarte Vergütung schuldeten, bräuchte nicht entschieden werden, da Gegenstand der gerichtlichen Festsetzung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO lediglich die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, nicht hingegen ein vereinbartes Honorar sei.
LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/00
(Fundstelle: Anwaltsgebühren Spezial 10/2001, S. 228)
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2.
Der Mehrwert des Vergleichs entspricht dem vollen Wert der nicht anhängigen Hauptsache.
LG Stuttgart, B. v. 13. Dezember 2000 – 8 O 389/2000 (rechtskräftig)
(Fundstelle: ZAP 9/2001, F 24, S. 609 ff. m. Anm. Clausnitzer)
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