Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1, Nrn. 2300, 3100 W RVG; §§ 15a, 17 Nr. 1a RVG; §§ 68, 123 VwGO
Keine Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angefallene Verfahrensgebühr
Sächs. OVG, Beschl v. 23.1.2018 - 2 E 33/16
Fundstelle: RVGreport 10/2018, S. 376 ff.
1. Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 W RVG angeordnete teilweise Anrechnung der
  Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr wegen
  desselben Gegenstandes entstanden ist.
2. Hierzu genügt es nicht, dass es im Kern um den gleichen Lebenssachverhalt und
  Anspruchsgrund geht. Vielmehr ist das durch den Antrag umgrenzte Rechtsschutzbegehren
maßgebend.
3. Bei dem die Entscheidung in der Hauptsache betreffenden Widerspruchsverfahren
  einerseits und dem gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes andererseits
  liegt eine Identität des Gegenstandes nicht vor.
Leitsatz des Gerichts