GKG § 52 Abs. 1
Streit über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - 14 E 214/15
Fundstelle: AGS 2015, S. 232 f.
Der Streitwert in einem Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung wie dem zweiten juristischen Staatsexamen bemisst sich nicht nach den erwarteten Verdienstmöglichkeiten, sondern ist mit 15.000,00 EUR zu bewerten.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS