VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100

Anrechnung einer Geschäftsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Hamburg, Beschl. v. 25.03.2009 – 2 So 201/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 344 f.1.    Das Widerspruchsverfahren nach § 68 VwGO und das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 88 Abs. 4, 80 a Abs. 1 und 2 VwGO sind gem. § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten, die jeweils gesonderte Gebührentatbestände für die anwaltliche Tätigkeit auslösen.

2.    Vertritt ein Bevollmächtigter seinen Mandanten in einem Widerspruchsverfahren und in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht, kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr aus dem gerichtlichen Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.

 

Leitsatz des Gerichts

Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens nur mit dem Berichterstatter des Gerichts lösen die Terminsgebühr nicht aus. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104

Keine Terminsgebühr für Besprechungen mit dem Richter

Besprechungen zur Erledigung des Verfahrens nur mit dem Berichterstatter des Gerichts lösen die Terminsgebühr nicht aus.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 s. 4 S. 1 VV RVG im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem gerichtlichen Verfahren vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wege der Beratungshilfe hätte vorgenommen werden können oder nicht. Nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Beratungshilfe richtet sich die Anrechung der (dann geringeren) Geschäftsgebühr nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, sondern nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG. Leitsatz der Redaktion der NJW 

RVG § 55; VV RVG Nr. 2503, 3100, Vorbem. 3 Abs. 4

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrengebühr trotz fehlender Zahlung der Gebühr

OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2008 – 13 OA 190/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1226

Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 s. 4 S. 1 VV RVG im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG hängt nicht davon ab, dass die Geschäftsgebühr vom Mandanten an den Rechtsanwalt tatsächlich gezahlt wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem gerichtlichen Verfahren vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Wege der Beratungshilfe hätte vorgenommen werden können oder nicht. Nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme von Beratungshilfe richtet sich die Anrechung der (dann geringeren) Geschäftsgebühr nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG, sondern nach Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Für die anwaltliche Vergütung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern darauf an, wann sie fällig geworden ist. Mit Wirkung vom 1.1.2007 gilt der erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 %.Leitsatz der Redaktion der NJW    

UStG §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 16 Abs. 1 Nr.1, 19 Abs. 1, 20; RVG §§ 15, 60 Abs. 1

Umsatzsteuerersatz für die anwaltliche Vergütung

OVG Münster, Beschl. v. 23.10.2008 – 19 E 504/07 Fundstelle: NJW 2009, S. 933 f

Für die anwaltliche Vergütung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung, sondern darauf an, wann sie fällig geworden ist. Mit Wirkung vom 1.1.2007 gilt der erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 %.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG entstanden. 2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als im Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.
RVG VV Nrn. 1003, 3104; VwGO § 165

Termins- und Erledigungsgebühr – Telefonat mit Behördenvertreter

OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.10.2006 – 8 OA 119/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1995 1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr.1003 VV RVG entstanden.

2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als im Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.

War der Prozessbevollmächtigte der im Rechtsstreit obsiegenden Partei auch vorgerichtlich tätig, ist die Verfahrensgebühr ohne hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr in voller Höhe zu erstatten.
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