OWiG § 107 Abs.; GKG KV Nr. 9003
Teilweise geschwärzte Akte und Aktenversendungspauschale
AG Leipzig, Beschluss vom 24.09.2021 - 220 OWi 2822/20
Fundstelle: AGS 2022, S 139 f.

Die Erhebung einer Aktenversendungspauschale ist nicht zulässig, wenn die Akten dem Betroffenen nur teilweise geschwärzt (hier: Schwärzung der Namen anderer Betroffener derselben Ordnungswidrigkeit) zur Verfügung gestellt werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG § 3 a; BGB § 307
Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung
AG Waldkirch, Urteil vom 04.08.2021 - 1 C 214/20
Fundstelle: AGS 2022, S. 61 ff.

  1. Ein Zeittakt von fünf Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden.
  1. Ist in einer Vergütungsvereinbarung keine Abrechnung nach Zeittakt vereinbart worden, muss der Rechtsanwalt minutengenau abrechnen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 4.1 Abs. 3
Auswirkungen von Pausen auf den Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger
LG Mannheim, Beschluss vom 11.05.2022 -  4 KLs 300 Js 40140/20
Fundstelle: AGS 2022, S. 312 f.

  1. Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden, nicht zu berücksichtigen.
  2. Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortge­setzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

VV RVG Nr. 4142
Wertersatzeinziehung im Strafbefehl und zusätzliche Verfahrensgebühr
LG Köln, Beschluss vom 31.08.2021 - 106 Qs 14/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 23 ff.

  1. Nach der am 01.07.2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und der damit verbundenen Neufassung der §§ 73 ff. StGB sind vom sachlichen Anwendungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV alle Fälle der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB, einschließlich der Wertersatzeinziehung nach § 73 c StGB erfasst.
  1. Die Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV fällt bereits an, wenn Einspruch gegen einen die Einziehung von Wertersatz anordnenden Strafbefehl eingelegt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

BerHFV § 1 Nr. 2
Keine Vorlage des Original-Berechtigungsscheins erforderlich
LG Osnabrück, Beschluss vom 24.01.2022 - 9 T 466/21
Fundstelle: AGS 2022, S. 86 ff.

  1. Wird eine Beratungshilfevergütung elektronisch beantragt, ist die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines in Papierform nicht mehr notwendig.
  1. Es genügt, wenn bei der elektronischen Einreichung der Berechtigungsschein eingescannt, das Original aber vom Rechtsanwalt entwertet und dies anwaltlich versichert wird.

 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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