Das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 387 v. 05.12.2024 verkündet.
Das Jahressteuergesetz 2024 enthält unter anderem die von der Anwaltschaft massiv kritisierte Ergänzung des § 87a Abs. 1 AO um folgenden Satz 2:
„Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist.“
Diese Regelung führt dazu, dass der Kommunikationsweg über die EGVP-Infrastruktur, also vom beA der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts in das beBPo des Finanzamts, keine formwirksame Einreichung darstellt.
Die Änderung des § 87a Abs. 1 AO wurde durch Artikel 16 Nr. 6 a) des Jahressteuergesetzes vorgenommen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 05.12.2024. Die Regelung ist am Tag nach der Verkündung und damit am 06.12.2024 in Kraft getreten.
Die BRAK hatte über alle zur Verfügung stehenden Kanäle versucht, die Ergänzung des § 87a Abs. 1 AO zu verhindern, was leider nicht gelungen ist.