BGB § 307 Abs. 1 Be, Cb, § 310 Abs. 3
Eine formularmäßig getroffene anwaltliche Zeithonorarabrede ist auch im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nicht allein deshalb unwirksam, weil der Rechtsanwalt weder dem Mandanten vor Vertragsschluss zur Abschätzung der Größenordnung der Gesamtvergütung geeignete Informationen erteilt noch sich dazu verpflichtet hat, ihm während des laufenden Mandats in angemessenen Zeitabständen Zwischenrechnungen zu erteilen oder Aufstellungen zu übermitteln, welche die bis dahin aufgewandte Bearbeitungszeit ausweisen.
BGB § 675 Abs. 1, § 306 Abs. 2; RVG § 1 Abs. 1 Satz 1
Ist eine formularmäßig getroffene anwaltliche Vergütungsvereinbarung aus AGB- rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam, richten sich die Honoraransprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65723