§ 42 d Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 9, 31 a Abs. 1 S. 1, 51 BRAO
Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber
BFH, Urteil vom 01.10.2020 – VI R 11/18 –
Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 – 1 K 2943/16 L
Fundstelle: noch nicht veröffentlicht

 

  1. Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt der Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 S. 1 BRAO benötigt.
  2. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.

 
Anmerkung:

In dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Sachverhalt hatte die Arbeitgeberin, eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR, die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung (BHV), zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltverein (DAV) sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einer bei ihr angestellten Rechtsanwältin übernommen. Die Rechtsanwältin wurde im Aussenverhältnis als angestellte Rechtsanwältin geführt, eine Aussensozietät bestand damit nicht.

Die BHV der Rechtsanwältin überstiegt die zur Aufrechterhaltung der Zulassung erforderliche Mindestversicherungssumme von 250.000 € und war der Versicherungssumme der Gesellschafter angepasst.

Hinsichtlich des Prämienanteils zur BHV bis zur Mindestversicherungssumme liegt nach der Entscheidung des BFH zu versteuernder Arbeitslohn vor, da die Aufrechterhaltung der BHV in dieser Höhe Zulassungsvoraussetzung für die Rechtsanwältin und damit unabdingbar für die Ausübung ihres Berufs als (angestellte) Rechtsanwältin ist. Die Zahlung dieses Prämienanteils liegt somit in besonderer Weise in deren eigenem Interesse. Ebenso verhält es sich bei dem Beitrag der Rechtsanwältin zur Rechtsanwaltskammer und bei der Umlage für das beA. Der Kammerbeitrag ist ihrer dortigen Pflichtmitgliedschaft geschuldet, die Umlage folgt unmittelbar aus der Anwaltszulassung. 

Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberin an der Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin im DAV wird auf Grund deren personenbezogener Mitgliedschaft verneint. Folglich stellt auch diese Beitragsübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Anders hat der BFH dagegen den Prämienanteil der Rechtsanwältin zur BHV beurteilt, der auf den die Mindestversicherungssumme übersteigenden Teil der Versicherungssumme entfällt. Die Einbeziehung der angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden Rechtsanwältin in den Versicherungsschutz der Sozietät ist allein dem Umstand geschuldet, dass für die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Der Einbeziehung der Rechtsanwältin in die Höherversicherung liegt damit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät zu Grunde. Dieser Prämienanteil stellt somit keinen Arbeitslohn dar.

Wäre die angestellte Rechtsanwältin ohne eine solche Kennzeichnung und damit als Scheinsozia auf dem Briefkopf der Sozietät geführt worden, hätte dieser Prämienanteil zur Höherversicherung dagegen wiederum Arbeitslohn dargestellt. Denn diese hätte wegen ihrer möglichen Haftung als Scheinsozia auch ein eigenes Interesse an einem Versicherungsschutz in Höhe der Höherversicherungssumme.

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe; Beiordnung einer Steuerberatungs-GmbH
§ 142 FGO; §§ 114, 115, 121 Abs. 1 und 5, 1076 ff. ZPO; § 155 Satz 2 FGO; § 49 Abs. 1 StBerG
BFH, Beschl. v. 12.3.2020 - X S 1/20 (PKH)
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 399

1.

Die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von grenzüberschreitender PKH ist auch dann unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen vorzunehmen, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Staat wohnt, in dem die Lebenshaltungskosten geringer sind als in Deutschland (Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.6.2008 - VI ZB 56/07, RVGreport 2008, 472 = AGS 2008, 455).

2.

In Verfahren nach der FGO einschließlich der vor dem BFH geführten Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer kann einem Beteiligten, dem PKH bewilligt worden ist, auch eine Steuerberatungs-GmbH beigeordnet werden.

Leitsatz des Gerichts

 

 

§§ 18 Abs. 3, 34 EStG
Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis
BFH, Beschl. v. 11.02.2020 – VIII B 131/19

 

  1. Die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 34

   EStG) setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen   

   Grundlagen seiner bisherigen Tätigkeit entgeltlich und definitiv auf einen Anderen   

   überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tättigkeit in dem bisherigen   

   örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen. Wann eine "definitive"  

   Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen vorliegt, hängt jeweils von den  

   Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre zeitliche Grenze, nach der die Tätigkeit

   steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, besteht nicht. Dementsprechend

   ist auch keine "Wartezeit" von mindestens drei Jahren einzuhalten (Anschluss an BFH-

   Urteil vom 21.08.2018 - VIII R 2/15, BFHE 262, 380, BStBl II 2019, 64).

  1. Grundsätzlich unschädlich ist es, wenn der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier

    Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig wird. Auch eine geringfügige  

    Fortführung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit steht der Annahme einer begünstigten

    Praxisveräußerung nicht entgegen (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 262, 380, BStBl II       

   2019, 64), und zwar auch dann nicht, wenn sie die Betreuung neuer Mandate umfasst  

   (gegen BMF).

 

Leitsatz des Verfassers 

§ 141 Abs. 1 AO
Der Anwalt als externer Datenschutzbeauftragter
BFH, Urteil vom 14.1.2020- VIII R 2/117 = BeckRS 2020, 3783
Fundstelle: NJW-Spezial, 2020, S. 286

 

Übt ein Anwalt nebenher die Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten aus, wird er insoweit gewerblich tätig.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

EStG §§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3

Berufsbetreuer erzielen Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Anmerkung:

Die Änderung in der Rechtsprechung des BFH geht einher mit einem Übergang der Zuständigkeit für Fragen der Besteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von dem IV. Senat des BFH auf den nunmehr zuständigen VIII. Senat.

Die bisherige BFH-Rechtsprechung hatte die Berufsbetreuertätigkeit als gewerbliche und nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen, weil diese Vorschrift nur vermögensverwaltende Tätigkeiten erfasse. Die Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers erfüllte nach der bisherigen Rechtsprechung diese Voraussetzung aber nicht, da sie nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche Angelegenheiten (z. B. Gesundheitsangelegenheiten) umfasst.

Nach der Auffassung des VIII. Senats des BFH ist zwar eine Betreuertätigkeit nicht als typische anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, da sie keine spezifischen juristischen Kenntnisse und keine juristische Ausbildung voraussetze und die Tätigkeit aufgrund gerichtlicher Bestellungen und nicht aufgrund eines anwaltlichen Mandats ausgeübt werde.

Auch bestimme sich die Vergütung dementsprechend nach Regelungen des Betreuungsrechts und nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht.

Die Berufsbetreuung sei aber den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen, da § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nur eine Auflistung von Regelbeispielen, nicht aber einen abschließenden Katalog enthalte. Weitere Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen ähnlich sind. Auf dieser Grundlage sei die Tätigkeit eines Berufsbetreuers § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen, weil sie ebenso wie die dort bezeichneten Regelbeispiele berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sei.

Trockel, Geschäftsführer

 

 

 

§ 78 FGO

Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschl. v. 28.08.2009 – III B 89/09 Fundstelle: www.juris.bundesfinanzhof.de1.    Aus dem Begriff „einsehen“ und der Regelung über die Erteilung von Abschriften usw. durch die Geschäftsstelle ergibt sich, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel sein soll und eine vorübergehende Überlassung von Akten an den Prozessbevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

2.    Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen können für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden.

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

EStG §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 42 d I Nr. 1

Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein als Arbeitslohn

BFH, Urt. v. 12.02.2009 – VI R 32/08 (FG Sachsen)

Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interessen handelt.

Leitsatz des Gerichts

EStG §§ 15 I 1 Nr. 2, 16 I Nr. 2, 18 III, 4

Keine Mitunternehmerschaft durch Büro- und Praxisgemeinschaft von Freiberuflern

BFH, Urt. v. 14.04.2005 – XI R 82/03 (FG Münster) Fundstelle: NJW 2006, S. 111 f. Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.

EStG §§ 12, 18

Rechtsanwaltstätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei

BFH, Urt. v. 14.12.2004 – XI R 6/02 (FG München) Fundstelle: NJW 2005, 1306 Langjährige Verluste eines selbständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne plausible Gründe auf niedrigstem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig dafür, dass er seine Tätigkeit nur aus persönlichen Gründen fortführt (Abgrenzung zu BFHE 186, 206 = BStBL II 1998, 663 = NJW 1998, 2471 = NZG 1998, 868).

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