§ 234 I S. 2 ZPO
Kein Antrag zur Fristverlängerung
BGH Beschluss vom 9.2.2022 - XII ZB 474/21 = BeckRS 2022, 3653
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 255
Eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung einer Beschwerde kommt nicht in Betracht, wenn vor Fristablauf kein ordnungsgemäßer Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt worden ist.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial