§§ 7 Nr. 8, 46 BRAO
Tätigkeit als Projektjurist im Wege der Arbeitnehmerüberlassung
AGH NordrheinWestfalen, Urteil vom 15.1.2021 – 1 AGH 10/20 = BeckRS 2021,2055
Fundstelle: NJWSpez.: 6/2021, S. 191
Eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 I AÜG wird nicht von § 46 I BRAO erfasst.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
BRAO § 59a
Berufsrechtliche Anforderungen an die Zusammenarbeit mit einem "Of Counsel"
BGH, Beschluss vom 22.7.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 3170
Die berufliche Zusammenarbeit einer anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft mit einem nicht-anwaltlichen externen Berater (Of Counsel) verstößt dann gegen § 59 a I 1 BRAO, wenn eine gemeinschaftliche Berufsausübung in Form eines Rahmenvertrags für längere Dauer derart verstetigt ist, dass der Of Counsel über rein gutachterliche Tätigkeit hinausgehend Schriftsätze anfertigt und zeichnet und die Mandanten in außergerichtlichen Verhandlungen vertritt, ohne den Weisungen der Partnerschaftsgesellschaft unterworfen zu sein.
Leitsatz der Redaktion
Art. 5 Abs. 1 lit. F, Abs. 2, Art. 32 DS-GVO
Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Übermittlung einer E-Mail
VG Mainz, Urteil vom 17.12.2020 – 1 K 778/19.MZ = BeckRS 2020, 41220
Fundstelle: NJWSpez.: 5/2021, S. 158
Ein datenschutzrechtlich angemessenes Schutzniveau ist bei Anwälten durch Nutzung einer Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
BRAO §§ 64 Abs. 2, 73 Abs. 2 Nr. 7, 89 Abs. 2 Nr. 6, 11 f Abs. 2 1 Nr. 2 Hs. 1. Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1
Wahlbeeinflussung durch Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer
BGH, Urteil vom 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
Fundstelle: NJW S. 2041 ff.
BGB §§ 312c, 675
Widerruf des Anwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft
BGH, Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 304
Leitsatz des Verfassers
§ 667 BGB, 50 BRAO
Anspruch auf Herausgabe der Handakten
BGH, Urteil vom 15.10.2020 – IX ZR 243/19 = BeckRS 2020, 28823
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 734
Der BGH stellt klar, dass der Anspruch eines Mandanten auf Herausgabe der Handakten nach den Vorschriften des BGB verjährt. § 50 BRAO, der eine Aussage zur Länge der Aufbewahrungstrist trifft, hat keinen Einfluss auf die Verjährung.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
§ 42 d Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 EStG, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 Nr. 9, 31 a Abs. 1 S. 1, 51 BRAO
Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber
BFH, Urteil vom 01.10.2020 – VI R 11/18 –
Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 – 1 K 2943/16 L
Fundstelle: noch nicht veröffentlicht
Anmerkung:
In dem der Entscheidung zu Grunde liegendem Sachverhalt hatte die Arbeitgeberin, eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR, die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung (BHV), zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltverein (DAV) sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einer bei ihr angestellten Rechtsanwältin übernommen. Die Rechtsanwältin wurde im Aussenverhältnis als angestellte Rechtsanwältin geführt, eine Aussensozietät bestand damit nicht.
Die BHV der Rechtsanwältin überstiegt die zur Aufrechterhaltung der Zulassung erforderliche Mindestversicherungssumme von 250.000 € und war der Versicherungssumme der Gesellschafter angepasst.
Hinsichtlich des Prämienanteils zur BHV bis zur Mindestversicherungssumme liegt nach der Entscheidung des BFH zu versteuernder Arbeitslohn vor, da die Aufrechterhaltung der BHV in dieser Höhe Zulassungsvoraussetzung für die Rechtsanwältin und damit unabdingbar für die Ausübung ihres Berufs als (angestellte) Rechtsanwältin ist. Die Zahlung dieses Prämienanteils liegt somit in besonderer Weise in deren eigenem Interesse. Ebenso verhält es sich bei dem Beitrag der Rechtsanwältin zur Rechtsanwaltskammer und bei der Umlage für das beA. Der Kammerbeitrag ist ihrer dortigen Pflichtmitgliedschaft geschuldet, die Umlage folgt unmittelbar aus der Anwaltszulassung.
Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberin an der Mitgliedschaft der Arbeitnehmerin im DAV wird auf Grund deren personenbezogener Mitgliedschaft verneint. Folglich stellt auch diese Beitragsübernahme steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Anders hat der BFH dagegen den Prämienanteil der Rechtsanwältin zur BHV beurteilt, der auf den die Mindestversicherungssumme übersteigenden Teil der Versicherungssumme entfällt. Die Einbeziehung der angestellten und zivilrechtlich nicht haftenden Rechtsanwältin in den Versicherungsschutz der Sozietät ist allein dem Umstand geschuldet, dass für die Sozien im haftungsrechtlichen Sinn durch Anwendung der Durchschnittsleistung im Versicherungsfall keine Unterdeckung entsteht. Der Einbeziehung der Rechtsanwältin in die Höherversicherung liegt damit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Sozietät zu Grunde. Dieser Prämienanteil stellt somit keinen Arbeitslohn dar.
Wäre die angestellte Rechtsanwältin ohne eine solche Kennzeichnung und damit als Scheinsozia auf dem Briefkopf der Sozietät geführt worden, hätte dieser Prämienanteil zur Höherversicherung dagegen wiederum Arbeitslohn dargestellt. Denn diese hätte wegen ihrer möglichen Haftung als Scheinsozia auch ein eigenes Interesse an einem Versicherungsschutz in Höhe der Höherversicherungssumme.
Rechtsanwalt Benedikt Trockel
BRAO §§ 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, RDG 7, 8 Abs. 1 Nr. 2
Keine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers
BGH, Beschluss vom 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 38/19 = BeckRS 2019, 24575
Fundstelle: NJW-Spezial 2019, S. 735
Rechtsangelegenheiten der Mitglieder einer Muttergesellschaft sind nicht solche der Arbeitgeberin eines Unternehmensjuristen.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial
§ 325 Abs. 1 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO
Ausbleiben des Anwalts in der Hauptverhandlung vor dem AnwGH
AnwGH München, Urteil vom 29.9.2020 – BayAGH II – 3 – 5/20 = BeckRS 2020, 30241
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 767
Ein Anwalt ist in einer Hauptverhandlung beim AnwGH nur dann im Sinne des § 325 I 1 StPO vertreten, wenn dessen Verteidiger auch bereit und in der Lage ist, von einer ihm eingeräumten Vertretungsmacht Gebrauch zu machen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial
Einsichtsrecht der Generalstaatsanwaltschaft in Personalakten
BGH, Urteil vom 4.8.2020 -AnwZ (Brfg) 4/20 = BeckRS 2020, 24012
Fundstelle: NJW-Spez. 2020, S. 670
Die Generalstaatsanwaltschaft darf bereits im Ermittlungsverfahren Einsicht in die Personalakte eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer verlangen.
Leitsatz des Autors der NJW Spezial
BRAO §§ 112a, 112c I, 113 I, 116 I, 120, 121, 130, 131 I; StPO §§ 160, 161
Einsicht der Generalstaatsanwaltschaft in anwaltliche Personalakten
BGH, Urteil vom 4.8.2020 -AnwZ (Brfg) 4/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 318
Leitsatz der Redaktion
BGB §§ 626, 628 II
Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts
BGH, Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2538
Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.
Leitsatz des Verfassers