BGB § 134 i. V. m. BRAO § 43 a Abs. 4
Kein Interessenwiderstreit
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 01.03.2022 - 15 U 1409/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 478 f.
Ein Interessenwiderstreit liegt nicht vor, wenn ein Anwalt für den Pflichtteilsberechtigten und den Alleinerben die in deren Miteigentum stehenden Immobilien veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt, da in einem solchen Fall die Interessen beider Mandanten gleichgerichtet sind.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial