Am 01.10.2020 ist die neue Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, BGBl. I 2020, S. 1965) – basierend auf § 43 Abs. 6 GwG - in Kraft getreten. Rechtsanwälte werden künftig in vielen Fällen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verpflichtet. Verstöße sind mit empfindlichen Bußgeldern bedroht.
Rechtsanwälte sind Verpflichtete nach GwG, wenn sie Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durchführen. Die Verordnung ist somit insbesondere für Rechtsanwälte, die im Immobiliensektor tätig sind, von großer Bedeutung. Die Meldepflichten orientieren sich an typologisierten Sachverhalten, bei denen ein Zusammenhang zur Geldwäsche naheliegt. Meldepflichten bestehen wegen eines Bezugs zu Risikostaaten oder Sanktionslisten gemäß § 3 der Verordnung, wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den beteiligten Personen oder dem wirtschaftlichen Berechtigten nach § 4, wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung im Sinne des § 5 sowie wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität gemäß § 6 der Verordnung.
Auf Anregung der BRAK wurde in § 1 S. 2 der Verordnung klargestellt, dass die Verordnung für die Verpflichteten keine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können, festlegt. Außerdem regelt § 7 eine Ausnahme von der Meldepflicht, welche eintritt, wenn Tatsachen vorliegen, welche die bei den in den §§ 3 bis 6 bestimmten Sachverhalten vorhandenen Anzeichen entkräften, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Die Tatsachen, aufgrund derer von einer Meldung abgesehen wird, sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GwG aufzuzeichnen. Die Dokumentation ist für Zwecke der aufsichtlichen Prüfung aufzubewahren.
Der Verordnungsgeber erwartet, dass die Vorgaben zukünftig zu einem wesentlich höheren Meldeaufkommen der rechtsberatenden Berufe sowie zu einer Sensibilisierung der Angehörigen der rechtsberatenden Berufe führen.
Die Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung – Immobilien finden Sie hier.