Die Rechtsanwaltskammern üben gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten - auch anlasslos - zu überprüfen.
Um seiner Verpflichtung zur anlasslosen Kontrolle nachzukommen, hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm durch seine für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem GwG zuständigen Abteilung VII beschlossen, 5 % der Mitglieder anlasslos im Hinblick auf die Verpflichtungen nach dem GwG pro Jahr zu kontrollieren. Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, bei denen eine Kontrolle durchgeführt wird, werden zufällig aus der Gesamtzahl der Mitglieder ausgewählt. Die Rechtsanwaltskammer führt ihre Prüftätigkeit zunächst in einem schriftlichen Verfahren durch. Es wird anhand der Angaben im „Fragebogen zur Erfassung der Verpflichteten“ festgestellt, ob das Mitglied Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist. Ist die Verpflichteteneigenschaft begründet, kann im weiteren Verlauf eine schriftliche Prüfung angeordnet werden, die zunächst darin besteht, den „Fragebogen zu den Pflichten nach dem GwG“ ausgefüllt vorzulegen.
Zu Ihrer Information und ggfs. Vorbereitung werden Ihnen die genannten Fragebögen anliegend zur Verfügung gestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der Fragebögen auf der Internetseite lediglich zu Informationszwecken dient; sollten Sie zufällig anlasslos überprüft werden, erhalten Sie gesonderte Schreiben per beA.
Fragebogen zur Erfassung der Verpflichteten