EU-Geldwäschepaket: BRAK warnt vor Aushöhlung der Selbstverwaltung
Anlässlich der für den heutigen 20.10.2021 angesetzten Befassung im Rechtsausschuss des Bundesrates hat die BRAK scharfe Kritik am Geldwäschepaket der Europäischen Kommission geübt.
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG und Muster einer Risikoanalyse gemäß § 5 GwG
Die 8. Auflage und alle bisher veröffentlichten früheren Versionen der Auslegungs- und Anwendungshinweise der Rechtsanwaltskammer Hamm zum GwG finden Sie hier.
Die Muster einer kanzleiweiten und einer individuellen Risikoanalyse gemäß § 5 GwG finden Sie hier.
Die Muster-Dokumentationsbögen zur Erfüllung der Pflichten nach dem GwG finden Sie hier.
Anlässlich der für den heutigen 20.10.2021 angesetzten Befassung im Rechtsausschuss des Bundesrates hat die BRAK scharfe Kritik am Geldwäschepaket der Europäischen Kommission geübt.
Im Zusammenhang mit der Länderprüfung Deutschlands durch die Financial Action Task Force (FATF) haben die Bundesministerien des Inneren und der Finanzen ergänzend zur ersten Nationalen Risikoanalyse zwei sektorale Risikoanalysen erstellt.
Unter den nachstehenden Links finden Sie das Muster einer kanzleiweiten und einer individuellen Geldwäsche-Risikoanalyse gemäß § 5 GwG. Die Unterarbeitsgruppe der bei der BRAK eingerichteten Arbeitsgruppe „Geldwäscheaufsicht“ der Rechtsanwaltskammern hat zwei Musterrisikoanalysen entworfen, da eine kanzleiweite Risikoanalyse nicht zwingend auch das individuelle Risikoprofil eines in der Kanzlei tätigen Berufsträgers abbildet. Die Muster, die bewusst ausführlich gestaltet wurden, sind als reines Beispiel zu verstehen und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gemäß § 5 GwG dienen.
Am 01.10.2020 ist die neue Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz (GwG) meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien, BGBl. I 2020, S. 1965) – basierend auf § 43 Abs. 6 GwG - in Kraft getreten. Rechtsanwälte werden künftig in vielen Fällen zur Abgabe von Geldwäscheverdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verpflichtet. Verstöße sind mit empfindlichen Bußgeldern bedroht.
Die Rechtsanwaltskammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.
Die Änderungen des Geldwäschegesetzes in Umsetzung der Fünften EU-Geldwäsche-Richtlinie in den einzelnen Bestimmungen können Sie der nachfolgenden Synopse entnehmen, die uns die Rechtsanwaltskammer München freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat.
Die sogenannte FATF, nämlich die Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche, hat nunmehr in deutscher Sprache ihren Leitfaden für einen risikobasierten Ansatz für Angehörige juristischer Berufe veröffentlicht. Die FATF ist eine Gruppe, die bei der OECD angesiedelt ist, um die Methoden der Geldwäsche zu analysieren, Strategien zu ihrer Bekämpfung zu entwickeln und deren Umsetzung durch die G7-Staaten und die Europäische Union zu überwachen.
Am 21.10.2019 wurde durch das Bundesministerium der Finanzen die Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht. Die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse haben die Verpflichteten nach dem GwG gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse zukünftig zu berücksichtigen. Die Nationale Risikoanalyse ist unter dem folgenden Link veröffentlicht:
www.nationale-risikoanalyse.de
Als Aufsichtsbehörde für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG verpflichteten Rechtsanwälte hat die Rechtsanwaltskammer Hamm ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen und tatsächlichen Verstößen gegen Geldwäschevorschriften eingerichtet. Alle Hinweise zu den gesetzlichen Voraussetzungen des Hinweisgebersystems finden Sie in § 53 GwG. Dort ist insbesondere geregelt, dass Hinweise auch anonym abgegeben werden können.
Die Rechtsanwaltskammern üben nunmehr nach § 51 GwG eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Dies ist die für die Anwaltschaft wichtigste Änderung, die mit dem am 26.6.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. 2017 I 1822) einhergeht. Bislang übten die Kammern die Geldwäscheaufsicht auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten aus.